23.11.2024
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Dokument-Nr. 17375

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Urteil14.06.2013BundesgerichtshofV ZR 108/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 1333Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1333
  • NJW 2013, 2888Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2888
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Magdeburg, Urteil14.06.2011, 11 O 2007/09
  • Oberlandesgericht Naumburg, Urteil05.04.2012, 10 U 23/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.06.2013

Keine Geldeigenschaft von Sammler- und Anlagemünzen trotz Zulassung als offizielles ZahlungsmittelDaher kein gutgläubiger Erwerb von Sammler- und Anlagemünzen (§ 935 Abs. 2 BGB)

Obwohl Sammler- und Anlagemünzen als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sein können, handelt es sich dabei nicht um Geld. Denn sie sind zum Umlauf im Zahlungsverkehr weder bestimmt noch geeignet. § 935 Abs. 2 BGB kommt daher nicht zur Anwendung, so dass ein gutgläubiger Erwerb von solchen Münzen nicht möglich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zum Jahreswechsel 2008/2009 wurde einem Sammler neben Gold- und Silberbarren auch südafrikanische Goldmünzen ("Krügerrand"), deutsche Goldmünzen ("Weimarer") und österreichische Silbermünzen ("Wiener Philharmoniker") gestohlen. Nachdem festgestellt werden konnte, an wen die Diebe die Barren und Münzen verkauft hatten, wurde diese Person in Anspruch genommen. Da die Person das Diebesgut aber schon weiterverkauft hatte, verlangte der Bestohlene Auskunft über den Betrag, den die Person beim Verkauf der Barren und Münzen erzielt hatte. Dieser weigerte sich jedoch dem nachzukommen. Er meinte er habe die Barren und Münzen gutgläubig erworben und habe sie daher als berechtigter Eigentümer weiterverkaufen dürfen. Der Bestohlene erhob daraufhin Klage auf Auskunft.

Landgericht und Oberlan­des­gericht bejahten Auskunfts­an­spruch

Das Landgericht Magdeburg bejahte zunächst nur den Auskunfts­an­spruch hinsichtlich der Erlöse aus dem Verkauf der Gold- und Silberbarren. Auf Berufung des Klägers erstreckte das Oberlan­des­gericht Naumburg den Auskunfts­an­spruch auch auf die Münzen. Zur Begründung führte es aus, dass sich der Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB ergeben habe. Denn der Beklagte habe über die Gold- und Silbermünzen als Nicht­be­rech­tigter verfügt. Ein gutgläubiger Erwerb sei gemäß § 935 Abs. 1 BGB nicht in Betracht gekommen, da die Münzen dem Kläger abhan­den­ge­kommen waren und § 935 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung kam. Bei den Münzen habe es sich nicht um "Geld" im Sinne dieser Vorschrift gehandelt. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Revision ein.

BGH bestätigte Berufungsurteil: Anspruch auf Auskunft bestand

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte das Berufungsurteil und wies die Revision des Beklagten zurück. Dem Kläger habe der Auskunfts­an­spruch zugestanden.

Keine Anwendung des § 935 Abs. 2 BGB

Zwar könne nach § 935 Abs. 2 BGB Geld auch dann gutgläubig erworben werden, so der Bundes­ge­richtshof weiter, wenn es dem Eigentümer gestohlen wurde, verlo­ren­ge­gangen oder sonst abhan­den­ge­kommen ist. Bei den gestohlenen Münzen habe es sich jedoch nicht um "Geld" im Sinne dieser Vorschrift gehandelt. Zwar habe es sich bei den Münzen um staatlich anerkannte Zahlungsmittel gehandelt. Darüber hinaus sei aber noch erforderlich gewesen, dass diese zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt und geeignet waren. Daran habe es hier gefehlt.

Südafrikanische Krügerrand stellten keine Zahlungsmittel dar

Die südafri­ka­nischen Krügerrand-Münzen seien nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs nicht hauptsächlich zur Verwendung als offizielles Zahlungsmittel bestimmt gewesen. Vielmehr habe bei ihrer Zulassung die Erwägung eine Rolle gespielt, dass die Münzen wegen ihrer Deklarierung als gesetzliches Zahlungsmittel im Ausland keiner oder nur einer geringen umsatz­steu­er­lichen Belastung unterliegen würden und damit günstiger zu erwerben seien als entsprechende Goldbarren. Darüber hinaus habe es an der Eignung für einen Umlauf als gängiges Zahlungsmittel gefehlt. Denn sie weisen keinen Nennwert aus, sondern lediglich ihren Feingoldgehalt. Daher sei zur Bestimmung des Nennwerts ein Werter­mitt­lungs­ver­fahren notwendig. Diese Umstände haben dafür gesprochen, dass die Krügerrand-Münzen als Anlagemünzen dienten, während die Funktion als Zahlungsmittel nahezu vollständig zurücktrat.

Fehlende Geldqualität bei deutschen und öster­rei­chischen Münzen

Ebenso habe nach Einschätzung des Bundes­ge­richtshofs die Geldqualität bei den deutschen und öster­rei­chischen Münzen gefehlt. Zwar habe es sich auch bei diesen Münzen um offizielle Zahlungsmittel gehandelt, jedoch seien sie als Sammlermünzen herausgegeben worden. Diese seien nach ihrer Gestaltung nicht als gesetzliches Zahlungsmittel gedacht, sondern dienen als Anlage- oder Sammelobjekte. Beide Aspekte haben den Effekt, dass diese Münzen dem Geldkreislauf entzogen sind. Daher trete auch bei Sammlermünzen die Zahlungs­funktion völlig in den Hintergrund.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

§ 935 Abs. 2 BGB

Bei Sammlermünzen, die zum Umlauf im Zahlungsverkehr weder bestimmt noch geeignet sind, handelt es sich auch dann nicht um Geld im Sinne von § 935 Abs. 2 BGB, wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind.

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