Dokument-Nr. 5698
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- BGHZ 176, 1Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 176, Seite: 1
- JuS 2009, 89 (Volker Emmerich)Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2009, Seite: 89, Entscheidungsbesprechung von Volker Emmerich
- NJW-RR 2008, 996Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 996
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss14.03.2007, VI Kart 5/06 (V)
Bundesgerichtshof Beschluss04.03.2008
BGH bestätigt Vorwurf des Marktmachtmissbrauchs gegenüber Hersteller von BesprudelungsgerätenWettbewerber werden kartellrechtswidrig behindert
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat den Missbrauchsvorwurf im Wesentlichen bestätigt, den das Bundeskartellamt gegen den Anbieter von Soda-Club-Besprudelungsgeräten erhoben hatte.
Die Unternehmensgruppe Soda-Club produziert und vertreibt Besprudelungsgeräte. Mit diesen Geräten kann der Endverbraucher Sprudelwasser selbst herstellen, indem er Leitungswasser mit Kohlensäure versetzt. Soda-Club unterhält ein bundesweites Vertriebshändlernetz mit Annahmestellen, bei denen der Kunde leere Kohlensäurezylinder gegen gefüllte umtauschen kann. Die Aluminium-Zylinder überlässt Soda-Club nur mietweise. Eine Befüllung durch Drittunternehmen verfolgt Soda-Club gegenüber dem betreffenden Endverbraucher, Händler und Abfüllunternehmen als Eigentumsverletzung.
Bundeskartellamt wirft Soda-Club Marktmachtmissbrauch vor
Das Bundeskartellamt hatte in dem Verhalten von Soda-Club den Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt der Befüllung von Kohlensäurezylindern gesehen. Dementsprechend hatte es Soda-Club untersagt, Drittunternehmen an der Entgegennahme, Befüllung oder Weitergabe ihrer "Mietzylinder" zu hindern. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Beschwerde von Soda-Club im Wesentlichen zurückgewiesen.
Dagegen hat sich Soda-Club mit der Rechtsbeschwerde gewandt. Soda-Club hat gegen ihre Normadressateneigenschaft nach Art. 82 EG, § 19 Abs. 1 GWB vorgebracht, dass nicht allein auf die Marktverhältnisse auf dem Befüllmarkt abzustellen sei, sondern auch trinkfertiges Mineralwasser zum sachlich relevanten Markt gehöre. Der Bundesgerichtshof ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Er ist wie das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass Soda-Club über eine beherrschende Stellung auf dem Markt für die Befüllung von Kohlensäurezylindern zur Verwendung in Besprudelungsgeräten verfüge.
BGH: Trinkfertiges Mineralwasser und Eigenherstellung von Mineralwasser sind zwei unterschiedliche Systeme
Der Bundesgerichtshof hat in dem Kauf von trinkfertigem Mineralwasser und in der Eigenherstellung von Mineralwasser zwei unterschiedliche Systeme zur Deckung desselben Bedarfs gesehen. Der Kohlensäurezylinder sei ein Betriebsmittel für das System der Eigenherstellung. Werde durch die Wahl eines auf längerfristige Benutzung angelegten Systems ein spezifischer Bedarf nach einem Betriebsmittel geweckt, komme es darauf an, welche Alternativen sich für den Nachfrager, der sich bereits für ein System entschieden habe, bei der Wahl des Betriebsmittels stellten. In den Haushalten, die über ein Besprudelungsgerät verfügten, bestehe ein spezifischer Bedarf an der in Rede stehenden Befülldienstleistung.
Der Bundesgerichtshof hat in dem Verhalten von Soda-Club in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt und dem Oberlandesgericht Düsseldorf eine kartellrechtswidrige Behinderung der Wettbewerber gesehen. Das beanstandete System führe dazu, dass der Markt mit Kohlensäurezylindern von Soda-Club im Laufe der Zeit verstopft werde. Auf der einen Seite würden die Wettbewerber davon abgehalten, Soda-Club-Zylinder gegen eigene Zylinder zu tauschen; auf der anderen Seite tauschten aber die Vertriebshändler von Soda-Club auch die Kohlensäurezylinder der Konkurrenz gegen eigene Zylinder. Die Eigentumsgarantie stehe dem kartellrechtlichen Verbot des Vorgehens gegen Fremdbefüllungen nicht entgegen.
Soda-Club muss nun die Befüllung oder den Tausch der eigenen Zylinder durch Wettbewerber zulassen und auf diese Möglichkeit auf dem Etikett der eigenen Zylinder hinweisen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2008
Quelle: ra-online, BGH (pm)
der Leitsatz
EG Art. 82; GWB § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 1
a) Wird durch die Wahl eines auf eine längerfristige Benutzung angelegten Systems ein spezifischer Bedarf nach einem Betriebsmittel geweckt, kommt es für die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes in erster Linie darauf an, welche Alternativen sich bei der Wahl des Betriebsmittels für den Nachfrager stellen, der sich bereits für das System entschieden hat. Ein anderes System stellt in der Regel keine Bezugsalternative für das Betriebsmittel dar.
b) Bei dem zur sachlichen Marktabgrenzung angewandten Preisheraufsetzungstest (SSNIP-Test), der die Marktzugehörigkeit eines Alternativprodukts davon abhängig macht, ob die Nachfrager bei einer geringen, aber nicht unerheblichen und nicht nur vorübergehenden Erhöhung des Preises für das Ausgangsprodukt (von 5 bis 10 %) zum Alternativprodukt wechseln, handelt es sich um eine Modellerwägung, die für die Marktabgrenzung eine Hilfestellung liefern, die Marktabgrenzung aber nicht als ausschließliches Kriterium bestimmen kann. Der Test ist wenig aussagekräftig, wenn – wie häufig bei der Prüfung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung – nicht gewährleistet ist, dass der Ausgangspreis unter Wettbewerbsbedingungen zustande gekommen ist.
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