21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23667

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Urteil13.10.2016BundesgerichtshofIX ZR 149/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 1501Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1501
  • WuM 2016, 752Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 752
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil22.05.2014, 226 C 50/14
  • Landgericht Berlin, Urteil02.07.2015, 18 S 195/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.10.2016

BGH: Schaden­ersatz­anspruch des Vermieters aufgrund unberechtigter einstweiliger Verfügung des MietersAuf Untersagung von Sanie­rungs­a­r­beiten gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Beantragt der Mieter einer Wohnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um somit geplante Sanie­rungs­a­r­beiten des Vermieters zu stoppen, so macht er sich nach § 945 ZPO schadens­ersatz­pflichtig, wenn sich die einstweilige Verfügung nachträglich als unberechtigt erweist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem die Vermieterin für den September 2009 umfangreiche Sanierungsarbeiten ankündigte, beantragte der Mieter einer davon betroffenen Wohnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Damit sollten die Bauvorhaben bis zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Sanie­rungs­a­r­beiten gestoppt werden. Das Amtsgericht kam dem Begehren des Mieters im September 2009 nach. Im April 2010 bestätigte es nach Erhebung des Widerspruchs durch die Vermieterin die einstweilige Verfügung. Erst im Berufungs­ver­fahren nahm der Mieter auf Anraten des Landgerichts im August 2010 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Nachfolgend klagte die Vermieterin gegen den Mieter auf Zahlung von Schadensersatz. Sowohl das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als auch das Landgericht Berlin wiesen die Schaden­s­er­satzklage jedoch ab. Dagegen richtete sich die Revision der Vermieterin.

Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter einstweiliger Verfügung

Der Bundes­ge­richtshof führte zum Fall aus, dass ein Schaden­s­er­satz­an­spruch nach § 945 ZPO bestehen könne. Auf eine Rechts­wid­rigkeit oder ein Verschulden des Mieters komme es dabei nicht an. Denn wer aus einem noch nicht endgültigen Titel die Vollstreckung betreibt, solle das Risiko tragen, dass sich sein Vorgehen nachträglich als unberechtigt erweise. Ersatzfähig sei der aus der Vollziehung der einstweiligen Verfügung verursachte Schaden. Danach könne die Vermieterin Ersatz wegen des infolge der Bauverzögerung zu zahlenden pauschalen Schaden­s­er­satzes an die Bauun­ter­nehmerin, wegen der Zinsen aus zwei Darle­hens­ver­trägen sowie wegen der Mietaus­fa­ll­s­chäden für die vier geplanten Dachge­schoss­woh­nungen verlangen.

Mitverschulden der Vermieterin

Es sei aber nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs zu prüfen, ob der Vermieterin gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden angelastet werden könne, da sie unter Umständen Anlass zur Erwirkung der einstweiligen Verfügung durch den Mieter gegeben habe.

Zurückweisung an das Landgericht

Der Bundes­ge­richtshof wies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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