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- GE 2016, 1501Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1501
- WuM 2016, 752Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 752
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil22.05.2014, 226 C 50/14
- Landgericht Berlin, Urteil02.07.2015, 18 S 195/14
Bundesgerichtshof Urteil13.10.2016
BGH: Schadenersatzanspruch des Vermieters aufgrund unberechtigter einstweiliger Verfügung des MietersAuf Untersagung von Sanierungsarbeiten gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Beantragt der Mieter einer Wohnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um somit geplante Sanierungsarbeiten des Vermieters zu stoppen, so macht er sich nach § 945 ZPO schadensersatzpflichtig, wenn sich die einstweilige Verfügung nachträglich als unberechtigt erweist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem die Vermieterin für den September 2009 umfangreiche Sanierungsarbeiten ankündigte, beantragte der Mieter einer davon betroffenen Wohnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Damit sollten die Bauvorhaben bis zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Sanierungsarbeiten gestoppt werden. Das Amtsgericht kam dem Begehren des Mieters im September 2009 nach. Im April 2010 bestätigte es nach Erhebung des Widerspruchs durch die Vermieterin die einstweilige Verfügung. Erst im Berufungsverfahren nahm der Mieter auf Anraten des Landgerichts im August 2010 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Nachfolgend klagte die Vermieterin gegen den Mieter auf Zahlung von Schadensersatz. Sowohl das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als auch das Landgericht Berlin wiesen die Schadensersatzklage jedoch ab. Dagegen richtete sich die Revision der Vermieterin.
Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter einstweiliger Verfügung
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO bestehen könne. Auf eine Rechtswidrigkeit oder ein Verschulden des Mieters komme es dabei nicht an. Denn wer aus einem noch nicht endgültigen Titel die Vollstreckung betreibt, solle das Risiko tragen, dass sich sein Vorgehen nachträglich als unberechtigt erweise. Ersatzfähig sei der aus der Vollziehung der einstweiligen Verfügung verursachte Schaden. Danach könne die Vermieterin Ersatz wegen des infolge der Bauverzögerung zu zahlenden pauschalen Schadensersatzes an die Bauunternehmerin, wegen der Zinsen aus zwei Darlehensverträgen sowie wegen der Mietausfallschäden für die vier geplanten Dachgeschosswohnungen verlangen.
Mitverschulden der Vermieterin
Es sei aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu prüfen, ob der Vermieterin gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden angelastet werden könne, da sie unter Umständen Anlass zur Erwirkung der einstweiligen Verfügung durch den Mieter gegeben habe.
Zurückweisung an das Landgericht
Der Bundesgerichtshof wies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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