Dokument-Nr. 17716
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- NJW-Spezial 2013, 758 (Michael Dahl)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 758, Entscheidungsbesprechung von Michael Dahl
- Amtsgericht Karlsruhe, Beschluss13.05.2011, 2 IN 1249/06 (G2)
- Landgericht Karlsruhe, Beschluss19.08.2011, 11 T 204/11
Bundesgerichtshof Beschluss26.09.2013
Gläubiger hat Zugriff auf durch pfändungsfreies Arbeitseinkommen angespartes Vermögen des SchuldnersSparrücklagen sind nicht unpfändbar
Das durch das pfändungsfreie Arbeitseinkommen angesparte Vermögen eines Schuldners ist nicht unpfändbar und unterliegt damit dem Zugriff der Gläubiger. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Dezember 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners eröffnet. Im April 2008 eröffnete dieser ein Konto und zahlte nachfolgend Beträge aus seinem monatlich unpfändbaren Lohn auf das Konto ein. Ein Gläubiger, der von dem Sparkonto erfuhr, verlangte nunmehr Zugriff auf den angesparten Betrag von ca. 2.000 Euro und stellte einen entsprechenden Antrag bei Gericht.
Amtsgericht entsprach Antrag, Landgericht lehnte Antrag ab
Während das Amtsgericht Karlsruhe dem Antrag entsprach, lehnte das Landgericht Karlsruhe den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass der angesparte Betrag des Schuldners nicht in die Insolvenzmasse fiel und daher nicht pfändbar war. Die Sparrücklagen seien weiterhin als unpfändbares Arbeitseinkommen anzusehen gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Gläubiger Rechtsbeschwerde ein.
BGH bejahte Pfändbarkeit der Sparrücklagen
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Gläubigers und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Sparrücklagen des Schuldners haben zur Insolvenzmasse gehört und seien daher pfändbar gewesen.
Keine Unpfändbarkeit des angesparten Geldes
Das angesparte Geld sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht unpfändbar gewesen. Unpfändbar sei lediglich das monatliche Einkommen des Schuldners im Rahmen des § 850 c ZPO gewesen. Es sei aber nicht möglich Arbeitseinkommen anzusparen, um damit dem Gläubigerzugriff zeitlich unbegrenzt zu entgehen. Insofern sei der Fall aus Sicht der Bundesrichter vergleichbar gewesen mit dem Erwerb eines Gegenstandes mit unpfändbaren Mitteln oder dem Erlös bei Verkauf einer unpfändbaren Sache. In beiden Fällen sei eine Pfändbarkeit in Bezug auf den erworbene Gegenstand bzw. dem Erlös gegeben. Gleiches müsse für das durch Arbeitseinkommen angesparte Vermögen gelten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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