23.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 17716

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Beschluss26.09.2013BundesgerichtshofIX ZB 247/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2013, 758 (Michael Dahl)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 758, Entscheidungsbesprechung von Michael Dahl
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Karlsruhe, Beschluss13.05.2011, 2 IN 1249/06 (G2)
  • Landgericht Karlsruhe, Beschluss19.08.2011, 11 T 204/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss26.09.2013

Gläubiger hat Zugriff auf durch pfändungsfreies Arbeits­ein­kommen angespartes Vermögen des SchuldnersSparrücklagen sind nicht unpfändbar

Das durch das pfändungsfreie Arbeits­ein­kommen angesparte Vermögen eines Schuldners ist nicht unpfändbar und unterliegt damit dem Zugriff der Gläubiger. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Dezember 2006 das Insol­venz­ver­fahren über das Vermögen eines Schuldners eröffnet. Im April 2008 eröffnete dieser ein Konto und zahlte nachfolgend Beträge aus seinem monatlich unpfändbaren Lohn auf das Konto ein. Ein Gläubiger, der von dem Sparkonto erfuhr, verlangte nunmehr Zugriff auf den angesparten Betrag von ca. 2.000 Euro und stellte einen entsprechenden Antrag bei Gericht.

Amtsgericht entsprach Antrag, Landgericht lehnte Antrag ab

Während das Amtsgericht Karlsruhe dem Antrag entsprach, lehnte das Landgericht Karlsruhe den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass der angesparte Betrag des Schuldners nicht in die Insolvenzmasse fiel und daher nicht pfändbar war. Die Sparrücklagen seien weiterhin als unpfändbares Arbeits­ein­kommen anzusehen gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Gläubiger Rechts­be­schwerde ein.

BGH bejahte Pfändbarkeit der Sparrücklagen

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Gläubigers und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Sparrücklagen des Schuldners haben zur Insolvenzmasse gehört und seien daher pfändbar gewesen.

Keine Unpfändbarkeit des angesparten Geldes

Das angesparte Geld sei nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs nicht unpfändbar gewesen. Unpfändbar sei lediglich das monatliche Einkommen des Schuldners im Rahmen des § 850 c ZPO gewesen. Es sei aber nicht möglich Arbeits­ein­kommen anzusparen, um damit dem Gläubi­ger­zugriff zeitlich unbegrenzt zu entgehen. Insofern sei der Fall aus Sicht der Bundesrichter vergleichbar gewesen mit dem Erwerb eines Gegenstandes mit unpfändbaren Mitteln oder dem Erlös bei Verkauf einer unpfändbaren Sache. In beiden Fällen sei eine Pfändbarkeit in Bezug auf den erworbene Gegenstand bzw. dem Erlös gegeben. Gleiches müsse für das durch Arbeits­ein­kommen angesparte Vermögen gelten.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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