14.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 8969

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Beschluss03.12.2009BundesgerichtshofIX ZB 247/08
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Dresden, Beschluss06.05.2008, 556 IN 273/02
  • Landgericht Dresden, Beschluss11.06.2008, 5 T 507/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss03.12.2009

BGH: Entscheidung über Restschuld­be­freiung muss sechs Jahre nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens ergehenRegelung auch gültig bei noch andauerndem Insol­venz­ver­fahren

Über einen Antrag auf Restschuld­be­freiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtre­tungs­er­klärung (6 Jahre ab Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens) auch dann von Amts wegen zu entscheiden, wenn das Insol­venz­ver­fahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Schuldnerin beantragte am 1. Februar 2002 die Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens über ihr Vermögen sowie Restschuldbefreiung. Sie trat ihre pfändbaren Forderungen auf Bezüge oder Renten für sechs Jahre ab Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens an den Treuhänder ab. Mit Beschluss vom 28. Februar 2002 hat das Amtsgericht das Insol­venz­ver­fahren zum 1. Mai 2002 eröffnet. Als die Laufzeit der Abtretung endete, war das Insol­venz­ver­fahren noch nicht abschlussreif.

Gericht soll entscheiden, ob vor Erteilung der Restschuld­be­freiung das Ende des Insol­venz­ver­fahrens abzuwarten ist

Im Regelfall wird nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuld­be­freiung das Insol­venz­ver­fahren aufgehoben. Es schließt sich bis zum Ablauf der 6-Jahres-Frist die Wohlver­hal­ten­speriode an. Im vorliegenden Fall war nach Ablauf der 6 Jahre noch nicht einmal die Restschuld­be­freiung angekündigt gewesen. Die Wohlver­hal­ten­speriode hatte noch nicht begonnen. Das Insol­venz­ver­fahren dauerte an. Deshalb war zu entscheiden, ob in solchen Fällen das Ende des Insol­venz­ver­fahrens abzuwarten ist, bevor Restschuld­be­freiung erteilt wird.

Redlichem Schuldner soll wirtschaft­licher Neuanfang ermöglicht werden

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass nach Ablauf von 6 Jahren ab Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens über die Restschuld­be­freiung endgültig zu entscheiden ist, auch wenn das Insol­venz­ver­fahren noch nicht abschlussreif ist. Nur so kann der Zweck des Gesetzes verwirklicht werden, dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens einen wirtschaft­lichen Neuanfang zu ermöglichen.

Ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtre­tungs­er­klärung kann der Schuldner über seinen Neuerwerb grundsätzlich wieder frei verfügen, wenn ihm Restschuld­be­freiung erteilt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuld­be­freiung hat der Insolvenzverwalter zwar den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und zu sichern. Wird jedoch Restschuld­be­freiung erteilt, hat der Insol­venz­ver­walter den Neuerwerb dem Schuldner nach Rechtskraft des Beschlusses auszuhändigen.

Quelle: ra-online, BGH

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