Dokument-Nr. 8969
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- Amtsgericht Dresden, Beschluss06.05.2008, 556 IN 273/02
- Landgericht Dresden, Beschluss11.06.2008, 5 T 507/08
Bundesgerichtshof Beschluss03.12.2009
BGH: Entscheidung über Restschuldbefreiung muss sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehenRegelung auch gültig bei noch andauerndem Insolvenzverfahren
Über einen Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) auch dann von Amts wegen zu entscheiden, wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Schuldnerin beantragte am 1. Februar 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie Restschuldbefreiung. Sie trat ihre pfändbaren Forderungen auf Bezüge oder Renten für sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder ab. Mit Beschluss vom 28. Februar 2002 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren zum 1. Mai 2002 eröffnet. Als die Laufzeit der Abtretung endete, war das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif.
Gericht soll entscheiden, ob vor Erteilung der Restschuldbefreiung das Ende des Insolvenzverfahrens abzuwarten ist
Im Regelfall wird nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren aufgehoben. Es schließt sich bis zum Ablauf der 6-Jahres-Frist die Wohlverhaltensperiode an. Im vorliegenden Fall war nach Ablauf der 6 Jahre noch nicht einmal die Restschuldbefreiung angekündigt gewesen. Die Wohlverhaltensperiode hatte noch nicht begonnen. Das Insolvenzverfahren dauerte an. Deshalb war zu entscheiden, ob in solchen Fällen das Ende des Insolvenzverfahrens abzuwarten ist, bevor Restschuldbefreiung erteilt wird.
Redlichem Schuldner soll wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht werden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach Ablauf von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Restschuldbefreiung endgültig zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist. Nur so kann der Zweck des Gesetzes verwirklicht werden, dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.
Ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung kann der Schuldner über seinen Neuerwerb grundsätzlich wieder frei verfügen, wenn ihm Restschuldbefreiung erteilt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung hat der Insolvenzverwalter zwar den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und zu sichern. Wird jedoch Restschuldbefreiung erteilt, hat der Insolvenzverwalter den Neuerwerb dem Schuldner nach Rechtskraft des Beschlusses auszuhändigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2009
Quelle: ra-online, BGH
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