18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil14.02.2023

BFH zur Veräußerung des Einfa­mi­li­en­hauses nach ScheidungHausverkauf an den früheren Ehepartner kann steuerpflichtig sein

Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögens­auseinander­setzung anlässlich der Ehescheidung seinen Mitei­gen­tums­anteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungs­geschäft der Besteuerung unterfallen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Kläger hatte zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden. Im Rahmen der Vermö­gen­s­aus­ein­an­der­setzung im Schei­dungs­ver­fahren kam es zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau dem Kläger die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Mitei­gen­tums­anteil an die Ehefrau. Diese nutzte die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Mitei­gen­tums­anteils der Einkommensteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.

Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Ein steuer­pflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Mitei­gen­tums­anteil, der im Rahmen der Vermö­gen­s­aus­ein­an­der­setzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird. Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobi­li­e­n­objekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.

Keine das private Veräu­ße­rungs­ge­schäft ausschließende Zwangslage

Eine das Vorliegen eines privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäfts ausschließende Zwangslage, wie z.B. bei einer Enteignung oder einer Zwangs­ver­stei­gerung, lag nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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