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Dokument-Nr. 34894

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Urteil12.03.2025BundesgerichtshofIV ZR 32/24
Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil11.01.2023, 23 O 168/21
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil27.04.2024, 9 U 40/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.03.2025

Keine Herabsetzung des Leistungs­an­spruchs bei der Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung bei sinkendem EinkommenBGH-Urteil zur Herabsetzung des Tagessatzes in der Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung wegen verringerten Nettoeinkommens des Versi­che­rungs­nehmers nach Klause­ler­setzung durch den Versicherer

Der unter anderem für das Versi­che­rungs­ver­tragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass eine Ersetzung der durch den Senat im Jahr 2016 für unwirksam erklärten Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 durch den Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherer auf der Grundlage von § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht in Betracht kommt, weil die Notwendigkeit der Klause­ler­setzung im Sinne der vorgenannten Regelung nicht gegeben ist. Für den Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherer stellt es keine unzumutbare Härte dar, an einem infolge der Unwirksamkeit der Klausel lückenhaft gewordenen Vertrag festgehalten zu werden.

Der Kläger hält bei dem beklagten Versicherer eine Krankentagegeldversicherung. Dem Vertrag lagen Allgemeine Versi­che­rungs­be­din­gungen zugrunde, welche in § 4 Abs. 4 eine Bestimmung enthielten, die § 4 Abs. 4 der damaligen Muster­be­din­gungen des Verbandes der Privaten Kranken­ver­si­cherung (PKV) entsprach und welche die Beklagte bei gesunkenem Nettoeinkommen des Klägers zur Herabsetzung des Kranken­ta­ge­geld­satzes berechtigte. Eine solche Klausel hat der Senat mit Urteil vom 6. Juli 2016 (IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51) wegen Verstoßes gegen das Trans­pa­renzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam erklärt.

2018 übersandte die Beklagte dem Kläger geänderte Allgemeine Versi­che­rungs­be­din­gungen, in denen die Möglichkeit der Herabsetzung des Tagessatzes bei gesunkenem Nettoeinkommen des Versi­che­rungs­nehmers neu geregelt wurde.

Kläger akzeptiert das Reduzieren der Versi­che­rungs­leistung nicht

Der Kläger hält die Neuregelung für unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass seine Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung mit dem ursprünglich vereinbarten Tagessatz fortbesteht und die Beklagte nicht berechtigt ist, das Krankentagegeld einseitig herabzusetzen. Ferner verlangt er von der Beklagten die Zahlung eines sich aus der Herabsetzung ergebenden Diffe­renz­be­trages sowie die Freistellung von außer­ge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Neben­for­de­rungen stattgegeben. Das Berufungs­gericht hat auf die Berufung der Beklagten das landge­richtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wieder­her­stellung des erstin­sta­nz­lichen Urteils.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Der IV. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die Entscheidung des Berufungs­ge­richts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wieder­her­ge­stellt.

Dabei ist der Senat im Wesentlichen von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Die Ersetzung einer durch höchst­rich­terliche Entscheidung oder durch einen bestands­kräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärten Regelung in Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen kann nur dann im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG zur Fortführung des Vertrages notwendig sein, wenn infolge der Unwirksamkeit der Klausel mindestens die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertrags­aus­legung gegeben sind. Eine solche ergänzende Vertrags­aus­legung in vorformulierten Versi­che­rungs­ver­trägen setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats jedenfalls voraus, dass keine dispositiven Geset­zes­be­stim­mungen zur Füllung der entstandenen Lücke zur Verfügung stehen und es dem Versicherer gemäß § 306 Abs. 3 BGB ohne ergänzende Vertrags­aus­legung unzumutbar ist, an dem lückenhaften Vertrag festgehalten zu werden.

Voraussetzung für nachträgliche Vertrags­an­passung nicht gegeben

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar kann es in den Fällen eines dauerhaften Absinkens des Nettoeinkommens unter den versicherten Tagessatz zu einer Erhöhung des (subjektiven) Risikos für den Versicherer kommen. Dies aber stellt für den Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherer keine unzumutbare Härte im Sinne von § 306 Abs. 3 BGB dar.

Risiko liegt in der Natur des Versi­che­rungs­vertrags

Dies folgt insbesondere aus der Ausgestaltung der Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung als Summen­ver­si­cherung, weil einer so ausgestalteten Versicherung immanent ist, dass die Versi­che­rungs­leistung von dem versicherten Risiko abweichen und deshalb höher, aber auch niedriger als der tatsächliche Durch­schnitts­ver­dienst des Versi­che­rungs­nehmers ausfallen kann. Zu berücksichtigen ist bei der Abwägung ferner, dass die Vertrags­parteien die Inkongruenz zwischen Nettoeinkommen und Versi­che­rungs­leistung teilweise selbst als zumutbar bewerten, nämlich für den umgekehrten Fall, in dem bei gestiegenem Nettoeinkommen des Versi­che­rungs­nehmers die Versi­che­rungs­leistung das zu versichernde Risiko unterschreitet. Sollte sich der Wegfall der Herab­set­zungs­mög­lichkeit auf die Prämi­en­ka­l­ku­lation auswirken, steht es dem Versicherer bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zudem frei, auf der Grundlage vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen die Prämien neu festzusetzen. Der Umstand, dass dem Versicherer die Möglichkeit genommen ist, den Kranken­ta­ge­geldsatz herabzusetzen, hindert ihn schließlich nicht daran, unter Umständen unberechtigte Leistungs­ansprüche zurückzuweisen und von dem Versi­che­rungs­nehmer die Erfüllung nach wie vor im Bedingungswerk vorgesehener Nachweis­pflichten für das Vorliegen des Versi­che­rungsfalls zu fordern.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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