Bundesgerichtshof Urteil18.12.1996
Unfallschäden wegen Ausweichen vor einem Hasen: Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen unter Gesichtspunkt des RettungskostenersatzesAusweichen vor einem Hasen ist nicht geboten
Erleidet ein Fahrzeug ein Totalschaden, weil der Fahrer einem Hasen ausweichen wollte, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes. Denn das Ausweichen vor einem Hasen ist nicht geboten im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall erlitt ein teilkaskoversicherter PKW einen Totalschaden, weil die Fahrerin versuchte einen die Straße überquerenden Hasen auszuweichen. Der Unfall ereignete sich im September 1993 gegen 4.50 Uhr auf einer Bundesstraße. Die Autofahrerin fuhr mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h als der Hase auftauchte. Sie lenkte ihr Fahrzeug nach links, kam dabei von der Fahrbahn ab, stieß gegen die Böschung und überschlug sich. Der Bundesgerichtshof hatte nun darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Versicherungsleistung unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes bestand.
Anspruch auf Versicherungsleistung bestand nicht
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Autofahrerin kein Anspruch auf Versicherungsleistungen nach §§ 61, 62 VVG (neu: §§ 82, 83 VVG) zustand. Nach diesen Vorschriften müsse eine Versicherung die Aufwendungen ersetzen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalls zur Abwendung und Minderung des Schadens gemacht hat, soweit er sie den Umständen nach für geboten halten durfte (sog. Rettungskostenersatz).
Ausweichen eines Hasen war nicht geboten
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei das Ausweichen eines Hasen nicht geboten. Denn die Gefahr, die von einem so kleinen Tier ausgeht, sei dermaßen gering, dass es unverhältnismäßig sei, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen. Zudem betonten die Bundesrichter, dass ein Ausweichen vor dem Hasen nicht deshalb geboten ist, weil es aus Gründen des Tierschutzes richtig ist. Denn mit der Teilkaskoversicherung werde nicht das Leben des Hasen, sondern das Fahrzeug versichert.
Autofahrerin handelte grob fahrlässig
Die Autofahrerin habe die Aufwendungen auch nicht für geboten halten dürfen, so der Bundesgerichtshof weiter. Vielmehr habe sie grob fahrlässig gehandelt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)