18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 16983

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Urteil18.12.1996BundesgerichtshofIV ZR 321/95
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 1997, 158Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1997, Seite: 158
  • JR 1997, 499Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 1997, Seite: 499
  • MDR 1997, 348Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1997, Seite: 348
  • NJW 1997, 1012Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1997, Seite: 1012
  • NWB 1997, 12Zeitschrift: NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht (NWB), Jahrgang: 1997, Seite: 12
  • NZV 1997, 176Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1997, Seite: 176
  • SchAZtg 2003, 129Zeitschrift: SchiedsamtsZeitung (SchAZtg), Jahrgang: 2003, Seite: 129
  • VersR 1997, 351Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1997, Seite: 351
  • zfs 1997, 219Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1997, Seite: 219
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.12.1996

Unfallschäden wegen Ausweichen vor einem Hasen: Kein Anspruch auf Versicherungs­leistungen unter Gesichtspunkt des Rettungs­kosten­ersatzesAusweichen vor einem Hasen ist nicht geboten

Erleidet ein Fahrzeug ein Totalschaden, weil der Fahrer einem Hasen ausweichen wollte, besteht kein Anspruch auf Versicherungs­leistungen unter dem Gesichtspunkt des Rettungs­kosten­ersatzes. Denn das Ausweichen vor einem Hasen ist nicht geboten im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall erlitt ein teilkas­ko­ver­si­cherter PKW einen Totalschaden, weil die Fahrerin versuchte einen die Straße überquerenden Hasen auszuweichen. Der Unfall ereignete sich im September 1993 gegen 4.50 Uhr auf einer Bundesstraße. Die Autofahrerin fuhr mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h als der Hase auftauchte. Sie lenkte ihr Fahrzeug nach links, kam dabei von der Fahrbahn ab, stieß gegen die Böschung und überschlug sich. Der Bundes­ge­richtshof hatte nun darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Versicherungsleistung unter dem Gesichtspunkt des Rettungs­kos­te­n­er­satzes bestand.

Anspruch auf Versi­che­rungs­leistung bestand nicht

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass der Autofahrerin kein Anspruch auf Versi­che­rungs­leis­tungen nach §§ 61, 62 VVG (neu: §§ 82, 83 VVG) zustand. Nach diesen Vorschriften müsse eine Versicherung die Aufwendungen ersetzen, die der Versi­che­rungs­nehmer bei Eintritt eines Versi­che­rungsfalls zur Abwendung und Minderung des Schadens gemacht hat, soweit er sie den Umständen nach für geboten halten durfte (sog. Rettungs­kos­te­n­ersatz).

Ausweichen eines Hasen war nicht geboten

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs sei das Ausweichen eines Hasen nicht geboten. Denn die Gefahr, die von einem so kleinen Tier ausgeht, sei dermaßen gering, dass es unver­hält­nismäßig sei, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrt­rich­tung­s­än­derung in Kauf zu nehmen. Zudem betonten die Bundesrichter, dass ein Ausweichen vor dem Hasen nicht deshalb geboten ist, weil es aus Gründen des Tierschutzes richtig ist. Denn mit der Teilkaskoversicherung werde nicht das Leben des Hasen, sondern das Fahrzeug versichert.

Autofahrerin handelte grob fahrlässig

Die Autofahrerin habe die Aufwendungen auch nicht für geboten halten dürfen, so der Bundes­ge­richtshof weiter. Vielmehr habe sie grob fahrlässig gehandelt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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