Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Inhaber eines Fliesenlegerbetriebes besaß eine Firmenschutzversicherung, die auch den Schutz vor Einbruchsdiebstahl umfasste. Er behauptete, dass in einer Nacht im Mai 2009 in die Räume seines Betriebes eingebrochen wurde und eine Reihe von Werkzeugen und Maschinen entwendet wurden. Er beanspruchte daraufhin Versicherungsleistungen. Im Rahmen der Schadensregulierung erhielt der Firmeninhaber ein Schreiben des Versicherers, in dem er aufgefordert wurde, Fragen zur Sachverhaltsaufklärung zu beantworten. Innerhalb des Textes befand sich eine Belehrung über die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur richtigen und vollständigen Auskunft und Aufklärung zum Schadensfall sowie über die Folgen bei nicht wahrheitsgemäßen Angaben. Abgesehen von dem in fett gedruckten Wort "Belehrung" und dem nachfolgend in Klammern und kursiv stehenden Zusatz: "Mitteilungen über die Folgen bei Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall" war der Belehrungstext nicht drucktechnisch vom restlichen Text hervorgehoben. Die Versicherung weigerte sich nachfolgend zu zahlen, da sie das Vorliegen eines Einbruchs anzweifelte. Zudem behauptete sie, dass der Versicherte die Fragen nicht ausreichend und teilweise unzutreffend beantwortet habe. Der Versicherte meinte, dass die Versicherung sich darauf nicht berufen könne, da die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Er erhob daher Klage. Beide Vorinstanzen folgten der Argumentation der Versicherung und wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Firmeninhabers.
Der Bundesgerichtshof gab dem Firmeninhaber Recht. Die Versicherung sei nicht vollständig oder teilweise von ihrer Leistungspflicht befreit worden, da die Belehrung nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 4 VVG genügt habe. In diesem Zusammenhang habe es keine Rolle gespielt, ob der Einbruch tatsächlich stattgefunden und der Versicherte unwahre Angaben gemacht habe.
Die Belehrung müsse nach Auffassung der Bundesrichter für den Versicherungsnehmer deutlich sichtbar und vom übrigen Text des Schreibens abgehoben sein. Dies könne durch eine andere Schriftart, -farbe oder -größe, durch Fett-, Kursiv- oder Normaldruck sowie durch Zeilenabstand, Zeilen- oder Absatzeinzüge geschehen. Ebenso können andere graphische Mittel verwendet werden, wie Balken, Kästen, Pfeile oder eine besondere Hintergrundfarbe. Das in fett gedruckte Wort "Belehrung" und die Kursivstellung eines nachfolgenden Klammerzusatzes, die beide im Fließtext enthalten und nicht durch eine Überschrift hervorgehoben seien, genügen jedenfalls nicht.
Der Bundesgerichtshof führte weiterhin aus, dass die schriftliche Belehrung des Versicherungsnehmers auf einen Schadenmeldungsfragebogen oder in einem individuellen Schreiben der Versicherung, in dem der Versicherungsnehmer aufgefordert wird Fragen zum Schadensfall zu beantworten, erfolgen könne. Denn dies genüge den Anforderungen an einer "gesonderten Mitteilung in Textform" im Sinne des § 28 Abs. 4 VVG. Ein gesondertes Schreiben in Form eines Extrablattes sei nicht erforderlich.
Die Vorschrift den § 28 Abs. 4 VVG diene dazu, so der Gerichtshof weiter, den Versicherungsnehmer zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit anzuhalten und ihn vor den andernfalls drohenden Folgen zu warnen. Dies könne zwar durch ein eigens für die Belehrung erstellten Schreiben (Extrablatt) geschehen. Aber ebenso sei es möglich und zulässig, die Belehrung auf einem Schadenmeldungsfragebogen oder in einem Schreiben zu erteilen, in welchem die Versicherung Fragen zum Schadensfall stellt. Dies könne gemessen an der Warnfunktion sogar durchaus sinnvoll sein.
Sinn und Zweck der Vorschrift sei aus Sicht der Bundesrichter darüber hinaus, dass der Versicherte anlassbezogen belehrt wird. Er sei also erst dann zu belehren, wenn von ihm Angaben zu einem konkreten Versicherungsfall erwartet werden. Daraus ergebe sich, dass die Belehrung von den allgemeinen Vertragsunterlagen, insbesondere dem Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen und dem Produktinformationsblatt zu trennen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)