23.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 11578

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Urteil09.01.2013BundesgerichtshofIV ZR 197/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2013, 200Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2013, Seite: 200
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Bremen, Urteil31.03.2011, 6 O 2019/09
  • Oberlandesgericht Bremen, Urteil10.10.2011, 3 U 13/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.01.2013

Belehrung über Obliegenheit des Versi­che­rungs­nehmers wahrheitsgemäße Angaben zu einem Schadensfall zu machen, muss drucktechnisch besonders hervorgehoben werdenGesondertes Schreiben für die Belehrung nicht erforderlich

Die Belehrung des Versi­che­rungs­nehmers über seine Obliegenheit zur richtigen und vollständigen Auskunft und Aufklärung zum Schadensfall sowie die Folgen bei nicht wahrheits­gemäßen Angaben, müssen drucktechnisch besonders hervorgehoben werden. Ein gesondertes Schreiben ist jedoch nicht notwendig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Inhaber eines Fliesen­le­ger­be­triebes besaß eine Firmen­schutz­ver­si­cherung, die auch den Schutz vor Einbruchs­die­bstahl umfasste. Er behauptete, dass in einer Nacht im Mai 2009 in die Räume seines Betriebes eingebrochen wurde und eine Reihe von Werkzeugen und Maschinen entwendet wurden. Er beanspruchte daraufhin Versi­che­rungs­leis­tungen. Im Rahmen der Schadens­re­gu­lierung erhielt der Firmeninhaber ein Schreiben des Versicherers, in dem er aufgefordert wurde, Fragen zur Sachver­halts­auf­klärung zu beantworten. Innerhalb des Textes befand sich eine Belehrung über die Obliegenheit des Versi­che­rungs­nehmers zur richtigen und vollständigen Auskunft und Aufklärung zum Schadensfall sowie über die Folgen bei nicht wahrheits­gemäßen Angaben. Abgesehen von dem in fett gedruckten Wort "Belehrung" und dem nachfolgend in Klammern und kursiv stehenden Zusatz: "Mitteilungen über die Folgen bei Verletzung von Auskunfts- und Aufklä­rungs­ob­lie­gen­heiten nach dem Versi­che­rungsfall" war der Belehrungstext nicht drucktechnisch vom restlichen Text hervorgehoben. Die Versicherung weigerte sich nachfolgend zu zahlen, da sie das Vorliegen eines Einbruchs anzweifelte. Zudem behauptete sie, dass der Versicherte die Fragen nicht ausreichend und teilweise unzutreffend beantwortet habe. Der Versicherte meinte, dass die Versicherung sich darauf nicht berufen könne, da die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Er erhob daher Klage. Beide Vorinstanzen folgten der Argumentation der Versicherung und wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Firmeninhabers.

Belehrung genügte nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 4 VVG

Der Bundes­ge­richtshof gab dem Firmeninhaber Recht. Die Versicherung sei nicht vollständig oder teilweise von ihrer Leistungs­pflicht befreit worden, da die Belehrung nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 4 VVG genügt habe. In diesem Zusammenhang habe es keine Rolle gespielt, ob der Einbruch tatsächlich stattgefunden und der Versicherte unwahre Angaben gemacht habe.

Belehrung muss deutlich sichtbar und vom übrigen Text abgehoben sein

Die Belehrung müsse nach Auffassung der Bundesrichter für den Versi­che­rungs­nehmer deutlich sichtbar und vom übrigen Text des Schreibens abgehoben sein. Dies könne durch eine andere Schriftart, -farbe oder -größe, durch Fett-, Kursiv- oder Normaldruck sowie durch Zeilenabstand, Zeilen- oder Absatzeinzüge geschehen. Ebenso können andere graphische Mittel verwendet werden, wie Balken, Kästen, Pfeile oder eine besondere Hinter­grundfarbe. Das in fett gedruckte Wort "Belehrung" und die Kursivstellung eines nachfolgenden Klammerzusatzes, die beide im Fließtext enthalten und nicht durch eine Überschrift hervorgehoben seien, genügen jedenfalls nicht.

Belehrung muss nicht in einem gesonderten Schreiben erfolgen

Der Bundes­ge­richtshof führte weiterhin aus, dass die schriftliche Belehrung des Versi­che­rungs­nehmers auf einen Schaden­mel­dungs­fra­gebogen oder in einem individuellen Schreiben der Versicherung, in dem der Versi­che­rungs­nehmer aufgefordert wird Fragen zum Schadensfall zu beantworten, erfolgen könne. Denn dies genüge den Anforderungen an einer "gesonderten Mitteilung in Textform" im Sinne des § 28 Abs. 4 VVG. Ein gesondertes Schreiben in Form eines Extrablattes sei nicht erforderlich.

§ 28 Abs. 4 VVG kommt Warnfunktion zu

Die Vorschrift den § 28 Abs. 4 VVG diene dazu, so der Gerichtshof weiter, den Versi­che­rungs­nehmer zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Auskunfts- und Aufklä­rungs­ob­lie­genheit anzuhalten und ihn vor den andernfalls drohenden Folgen zu warnen. Dies könne zwar durch ein eigens für die Belehrung erstellten Schreiben (Extrablatt) geschehen. Aber ebenso sei es möglich und zulässig, die Belehrung auf einem Schaden­mel­dungs­fra­gebogen oder in einem Schreiben zu erteilen, in welchem die Versicherung Fragen zum Schadensfall stellt. Dies könne gemessen an der Warnfunktion sogar durchaus sinnvoll sein.

Belehrung muss getrennt von den allgemeinen Vertrags­un­terlagen erfolgen

Sinn und Zweck der Vorschrift sei aus Sicht der Bundesrichter darüber hinaus, dass der Versicherte anlassbezogen belehrt wird. Er sei also erst dann zu belehren, wenn von ihm Angaben zu einem konkreten Versicherungsfall erwartet werden. Daraus ergebe sich, dass die Belehrung von den allgemeinen Vertrags­un­terlagen, insbesondere dem Versi­che­rungs­schein, den Versi­che­rungs­be­din­gungen und dem Produk­t­in­for­ma­ti­o­nsblatt zu trennen sei.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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