24.11.2024
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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil11.05.1995

Deutliche Belehrung notwendig - Nur dann wird Versicherung wegen Falschangaben des Versi­che­rungs­nehmers von ihrer Leistungs­pflicht freiZum Verwen­dungszweck bei Neuwer­tent­schä­digung

Macht ein PKW-Halter, dem sein Fahrzeug gestohlen worden ist, in der Schadensanzeige vorsätzlich falsche Angaben, dann riskiert er seinen Versi­che­rungs­schutz. Nach den einschlägigen Versi­che­rungs­be­din­gungen wird nämlich die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft von ihrer Leistungs­pflicht frei, und zwar sogar dann, wenn sich die falschen Auskünfte im Ergebnis nicht ausgewirkt haben.

Bei folgenlosen Falsch­aus­künften kann sich aber die Versicherung auf ihre Leistungs­freiheit nur berufen, wenn sie zuvor den Kunden über die einschneidenden Rechtsfolgen unwahrer Angaben belehrt hatte. Diese Einschränkung zugunsten des Versicherten bekräftigte das Oberlan­des­gericht Nürnberg in einem jetzt veröf­fent­lichten Zivilurteil. Die Belehrung muß nicht nur klar und unmiß­ver­ständlich sein, sondern auch optisch deutlich ins Auge fallen, betonten die Richter.

Im konkreten Fall war die Belehrung im Vordruck inhaltlich korrekt. Nach Auffassung des Gerichts war sie aber optisch nicht auffällig genug hervorgehoben, so daß man sie bei flüchtigem Lesen leicht übersehen konnte. Aus diesem Grund scheiterte die beklagte Kasko­ver­si­cherung mit ihrem Einwand, der Autofahrer habe sie bei der Beantwortung ihres Fragenkatalogs in einigen Punkten bewußt mit der Unwahrheit bedient und habe schon deshalb seinen Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz verloren.

Da der Autobesitzer glaubhaft machen konnte, daß ihm sein PKW während einer Polen-Reise tatsächlich gestohlen worden war, gab das OLG Nürnberg seiner Klage dem Grunde nach statt.

Bei der Schadens h ö h e mußte der Kläger allerdings einige Abstriche hinnehmen. Statt des Neuwertes (rund 37.000 DM) bekommt er nur den geringeren Wieder­be­schaf­fungswert in Höhe von 27.000 DM ersetzt.

Zwar wären die zeitlichen Voraussetzungen für eine Neuwert-Entschädigung an sich erfüllt gewesen. Jedoch muß nach den einschlägigen Versi­che­rungs­be­din­gungen eine weitere Voraussetzung dazukommen: Den vollen Neupreis braucht die Kasko­ver­si­cherung erst dann zu zahlen, wenn sichergestellt ist, daß das Geld tatsächlich für die Beschaffung eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. Das muß innerhalb von zwei Jahren geschehen, gerechnet ab Feststellung der Entschädigung.

Daran fehlte es hier. Der Kläger hatte bis zur letzten mündlichen Verhandlung noch nichts unternommen, was darauf hätte schließen lassen, daß er wirklich ein Ersatzfahrzeug anschaffen wollte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg

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