Im konkreten Fall war die Belehrung im Vordruck inhaltlich korrekt. Nach Auffassung des Gerichts war sie aber optisch nicht auffällig genug hervorgehoben, so daß man sie bei flüchtigem Lesen leicht übersehen konnte. Aus diesem Grund scheiterte die beklagte Kaskoversicherung mit ihrem Einwand, der Autofahrer habe sie bei der Beantwortung ihres Fragenkatalogs in einigen Punkten bewußt mit der Unwahrheit bedient und habe schon deshalb seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verloren.
Da der Autobesitzer glaubhaft machen konnte, daß ihm sein PKW während einer Polen-Reise tatsächlich gestohlen worden war, gab das OLG Nürnberg seiner Klage dem Grunde nach statt.
Bei der Schadens h ö h e mußte der Kläger allerdings einige Abstriche hinnehmen. Statt des Neuwertes (rund 37.000 DM) bekommt er nur den geringeren Wiederbeschaffungswert in Höhe von 27.000 DM ersetzt.
Zwar wären die zeitlichen Voraussetzungen für eine Neuwert-Entschädigung an sich erfüllt gewesen. Jedoch muß nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen eine weitere Voraussetzung dazukommen: Den vollen Neupreis braucht die Kaskoversicherung erst dann zu zahlen, wenn sichergestellt ist, daß das Geld tatsächlich für die Beschaffung eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. Das muß innerhalb von zwei Jahren geschehen, gerechnet ab Feststellung der Entschädigung.
Daran fehlte es hier. Der Kläger hatte bis zur letzten mündlichen Verhandlung noch nichts unternommen, was darauf hätte schließen lassen, daß er wirklich ein Ersatzfahrzeug anschaffen wollte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg