18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 27503

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Urteil06.06.2017Oberlandesgericht Dresden4 U 1460/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 1114Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1114
  • VersR 2017, 1065Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 1065
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Vorinstanz:
  • Landgericht Dresden, Urteil14.09.2016, 8 O 979/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Urteil06.06.2017

Belehrung über Folgen einer Anzeigen­pflicht­verletzung muss in unmittelbarer Nähe zu Gesund­heits­fragen erfolgen und drucktechnisch hervorgehoben seinBelehrung muss Hinweis zum rückwirkenden Risiko­aus­schluss enthalten

Die Belehrung über die Folgen einer Anzeigen­pflicht­verletzung nach § 19 Abs. 5 VVG muss in unmittelbarer Nähe zu den Gesund­heits­fragen erfolgen und muss drucktechnisch hervorgehoben sein. Zudem muss die Belehrung den Hinweis enthalten, dass die Anzeige­pflicht­verletzung zu einem rückwirkenden Risiko­aus­schluss führen kann. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien über das Bestehen einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherer warf der Versi­che­rungs­nehmerin vor, bei Abschluss des Vertrags Gesundheitsfragen falsch beantwortet zu haben. In diesem Zusammenhang ging es unter anderem um die Frage, ob der Versicherer wegen einer Anzei­ge­pflicht­ver­letzung vom Vertrag zurücktreten durfte. Das Landgericht Dresden bejahte dies. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Versi­che­rungs­nehmerin. Sie führte eine mangelhafte Belehrung über die Folgen einer Anzei­ge­ver­letzung an.

Unwirksame Rücktritts­be­lehrung

Das Oberlan­des­gericht Dresden entschied zu Gunsten der Versi­che­rungs­nehmerin. Der Versicherer habe nicht gestützt auf die Verletzung der Anzei­ge­pflichten vom Versi­che­rungs­vertrag zurücktreten dürfen. Denn die im Antragsformular enthaltene Rücktritts­be­lehrung sei unwirksam. Die Belehrung müsse in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesund­heits­fragen drucktechnisch so hervorgehoben sein, dass sie vom Versi­che­rungs­nehmer nicht übersehen werden kann. Daran fehle es hier. Die Belehrung habe beim Durchblättern des mehrseitigen Antrags­for­mulars leicht übersehen werden können. Zudem habe ein Hinweis darauf gefehlt, dass eine Anzei­gen­pflicht­ver­letzung zu einem rückwirkenden Risiko­aus­schluss führen kann.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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