21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 24115

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Urteil08.04.2015BundesgerichtshofIV ZR 171/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 589Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 589
  • VersR 2015, 710Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 710
  • zfs 2015, 393Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 393
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil07.01.2010, 2-31 O 100/03
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil25.04.2013, 7 U 25/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.04.2015

BGH: Versi­che­rungs­schutz bei Einbruch­die­bstahl setzt nicht Vorliegen von zweifelsfrei auf einen Einbruch schließende Spuren vorausVorliegen von sämtlichen, typischerweise auftretenden Spuren nicht Voraussetzung

Bei einem Einbruchs­die­bstahl muss der Versi­che­rungs­nehmer zwar das äußere Bild eines Einbruch­die­b­stahls nachweisen. Dies setzt aber nicht voraus, dass Spuren vorliegen, die zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretende Spuren vorliegen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2002 wurde ein Hersteller von Armbanduhren Opfer eines Einbruch­die­b­stahls. So fanden sich Werkzeugspuren an der geöffneten Eingangstür und Hebelspuren an den anderen Türen im selben Gebäude. Zudem lagen verstreut Armbanduhren herum. Der Unternehmer beanspruchte aufgrund dessen seine Versicherung. Diese hielt den Einbruchdiebstahl aber für vorgetäuscht und weigerte sich den Schaden zu regulieren. Der Unternehmer erhob daraufhin Klage.

Landgericht gab Klage statt, Oberlan­des­gericht wies sie ab

Während das Landgericht Frankfurt a.M. nach einer langwierigen Beweisaufnahme der Klage stattgab, wies sie das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. ab. Der Kläger habe nicht das äußere Bild eines Einbruch­die­b­stahls nachweisen können. Es habe kein Spurenbild festgestellt werden können, die mit einem gewaltsamen Eindringen in Einklang habe gebracht werden können. Es habe an dem notwendigen stimmigen Spurenbild eines Einbruchs gefehlt. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundes­ge­richtshof hielt äußeres Bild eines Einbruch­die­b­stahls für nachgewiesen

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf. Dieses habe die Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruch­die­b­stahls überspannt. So haben die Werkzeugspuren an der geöffneten Eingangstür, die verstreuten Uhren sowie die Hebelspuren an anderen Türen im selben Gebäude für ein mögliches Eindringen in die Geschäftsräume gesprochen. Somit sei das äußere Bild eines Einbruchs nachgewiesen.

Bewei­ser­leich­terung für Versi­che­rungs­nehmer

Dem Versi­che­rungs­nehmer werden Erleichterungen für den Beweis eines Einbruch­die­b­stahls zugebilligt, so der Bundes­ge­richtshof. Denn aufgrund der für eine Entwendung typischen Bemühungen des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren zu begehen, sei es oft nicht möglich, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Der Versi­che­rungs­nehmer müsse daher nur das äußere Bild eines Einbruch­die­b­stahls nachweisen. Er müsse ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrschein­lichkeit den Schluss auf den Einbruch zulassen. Dazu gehöre neben der Unauf­find­barkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass Einbruchspuren vorhanden sind.

Vorliegen von zweifelsfrei auf einen Einbruch schließenden Spuren keine Voraussetzung

Es sei unzutreffend, so der Bundes­ge­richtshof, dass schon das äußere Bild stimmige Spuren voraussetze. Die vorgefundenen Spuren müssen nicht stimmig in dem Sinne sein, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorliegen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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