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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 28007

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Beschluss17.12.2018Oberlandesgericht Dresden4 U 1759/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 2019, 465Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2019, Seite: 465
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Leipzig, Urteil, 3 O 1144/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Beschluss17.12.2018

Versi­che­rungs­nehmer muss Einbruch­die­bstahl innerhalb versicherter Zeit nachweisen könnenKein Nachweis bei möglichem Einbruchs­die­bstahl sowohl vor als auch nach dem Versi­che­rungs­beginn

Der Versi­che­rungs­nehmer muss nachweisen können, dass der behauptete Einbruchs­die­bstahl sich während der versicherten Zeit ereignet hat. Besteht die Möglichkeit, dass der Einbruchs­die­bstahl sowohl vor als auch nach dem Versi­che­rungs­beginn stattgefunden hat, ist der Beweis nicht erbracht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Versi­che­rungs­nehmer seine Hausratsversicherung aufgrund eines behaupteten Einbruchs­die­b­stahls, der in der Zeit von 29. Dezember 2017 bis zum 4. Januar 2018 stattgefunden haben soll. Zwar lag nach dem äußeren Bild tatsächlich ein Einbruchdiebstahl vor, jedoch war Versicherungsbeginn erst ab dem 1. Januar 2018. Da die Möglichkeit bestand, dass der Einbruch­die­bstahl vor Versi­che­rungs­beginn geschah, verweigerte die Versicherung eine Schadens­re­gu­lierung. Der Versi­che­rungs­nehmer erhob daraufhin Klage. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Versi­che­rungs­nehmers.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz wegen Einbruch­die­b­stahls

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigt daher die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Dem Kläger sei es nämlich nicht gelungen nachzuweisen, dass der Einbruch­die­bstahl in der Versi­che­rungszeit geschah. Nach seinen eigenen Angaben habe das versicherte Ereignis sowohl vor als auch nach dem Versi­che­rungs­beginn stattfinden können. Damit sei offen und in keiner Weise feststellbar, ob der Einbruch­die­bstahl in versichertem Zeitraum passierte oder nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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