23.11.2024
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Dokument-Nr. 17474

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Beschluss17.01.1979BundesgerichtshofIV ZB 39/78
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 73, 239Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 73, Seite: 239
  • FamRZ 79, 466Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 79, Seite: 466
  • MDR 1979, 742Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1979, Seite: 742
  • NJW 1979, 2469Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1979, Seite: 2469
  • Rpfleger 79, 193Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 79, Seite: 193
  • StAZ 79, 238Zeitschrift: Das Standesamt (StAZ), Jahrgang: 79, Seite: 238
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss17.01.1979

Vorname "Aranya" für Sohn: Weibliche inländische und ausländische Vornamen für männliche Kinder unzulässigZulässigkeit des Namens bei Zweifeln über Geschlecht des Vornamens und bei Erhalt eines weiteren eindeutig geschlechts­bezogenen Vornamens

Ein männliches Kind darf keinen im Inland oder Ausland gebräuchlichen weiblichen Vornamen erhalten. Nur wenn sich das Geschlecht des Vornamens nicht eindeutig bestimmen lässt und das Kind einen eindeutig geschlechts­bezogen Vornamen erhalten soll, ist die Namensnennung zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste sich der Bundes­ge­richtshof im Jahr 1979 mit der Frage beschäftigen, ob ein männliches Kind zusätzlich zu den Vornamen "Marko" den Namen "Aranya" tragen durfte.

Namenswahl darf nicht gegen allgemeine Sitte und Ordnung verstoßen

Der Bundes­ge­richtshof führte zunächst aus, dass es keine allgemein-verbindlichen Vorschriften zur Wahl eines Vornamens gibt. Daher sei die Namenswahl nur dahingehend beschränkt, dass sie nicht gegen die allgemeine Sitte und Ordnung verstößt.

Geschlechts­be­zo­genheit der Vornamen

Die Grenzen der Namensgebung werden nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs nicht eingehalten, wenn der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen wird. Daher sei es unzulässig, dass Jungen bzw. Mädchen Vornamen erhalten, die im allgemeinen Bewusstsein als Vornamen des weiblichen bzw. männlichen Geschlechts lebendig sind. Dabei sei es unerheblich, ob dem fraglichen Vornamen ein eindeutig geschlechts­be­zogener Vorname beigefügt oder als Rufname bezeichnet wird. Dies gelte sowohl für inländische als auch ausländische Vornamen. Eine Ausnahme komme nur bei überkommenen, bekannten und in ihrer Anwendung klar abgrenzbaren Bräuchen in Betracht (Bsp.: Beivorname "Maria" bei Jungen).

Keine zweifelsfreie Zuordnung des Vornamens "Aranya"

Da der Bundes­ge­richtshof nicht zweifelsfrei feststellen konnte, ob der Vorname "Aranya" ein weiblicher oder männlicher Vorname ist und das männliche Kind den eindeutig geschlechts­be­zogenen Vornamen "Marko" erhalten sollte, hielten die Bundesrichter den Namen "Aranya" für zulässig. Denn die bestehenden Zweifel über das Geschlecht des Kindes seien durch das Hinzufügen des geschlechts­be­zogenen Namens ausgeräumt worden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/MDR 1979, 742/rb)

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