Dokument-Nr. 17452
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- MDR 1984, 493Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1984, Seite: 493
- Zwölf Vornamen für ein Kind sind zu vielBundesverfassungsgericht, Beschluss28.01.2004, 1 BvR 994/98
- Mädchen darf „Emelie-Extra“ heißenOberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss13.08.2003, 2 W 110/03
- BGH: Keine Anerkennung eines nach australischem Recht zulässigen Phantasienamens als Nachnamen des KindesBundesgerichtshof, Beschluss09.05.2018, XII ZB 47/17
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss13.12.1983
Phantasiename: "Samandu" als erfundener Vorname für ein männliches Kind zulässigPhantasienamen sind grundsätzlich erlaubt
Grundsätzlich dürfen Eltern ihrem Kind auch Phantasienamen geben. Dabei steht den Eltern ein großer Spielraum zur Verfügung. Daher ist der erfundene Vorname "Samandu" für ein männliches Kind zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Eltern ihren Sohn neben dem Vornamen "Bastian" auch den erfundenen Vornamen "Samandu" geben durften.
Kein Verstoß gegen allgemeine Sitte und Ordnung durch Namensgebung
Das Bayerische Oberste Landesgericht führte zunächst aus, dass es allgemeinverbindliche Vorschriften über die Wahl von Vornamen nicht gibt. Daher sei die Wahl des Vornamens nur dahingehend begrenzt, dass die Namensgebung nicht gegen die "allgemeine Sitte und Ordnung" verstößt. Zudem dürfe sie nicht dem Kindeswohl widersprechen. Damit scheiden Namen aus, die lächerlich oder anstößig sind.
Berücksichtigung der gesellschaftlichen Veränderungen
Die Vornamensgebung folge jedoch heutzutage weniger familiären Überlieferungen, so das Bayerische Oberste Landesgericht weiter. Vielmehr sei es der modischen Entwicklung unterworfen und lasse ein Bedürfnis nach individueller Namenswahl erkennen. Vornamen unterliegen wie die Sprache der ständigen Entwicklung. Daher müsse der Begriff "allgemeine Sitte und Ordnung" vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Veränderungen ausgelegt werden. Aufgrund dessen hielt das Gericht die Anwendung einer großen Toleranz bei der Zulässigkeit von Phantasienamen für angebracht.
Grundsätzliche Zulässigkeit von Phantasienamen
Nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgericht sei daher auch ein erfundener Name als Vorname denkbar. Er müsse sich dafür nur eignen und dürfe nicht dem Sprachempfinden widersprechen. Umso mehr er sich in Schreibweise und Lautbild an bereits vorhandenen Namen anlehnt, desto eher wird er zulässig sein. Davon ausgehend erachtete das Gericht den Vornamen "Samandu" für zulässig, da er einem indischen Namen ähnelte.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1983 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2014
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/MDR 1984, 493/rb)
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