18.10.2024
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Dokument-Nr. 32870

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Bundesgerichtshof Urteil04.05.2023

BGH zur Endgerätewahl­freiheit bei einem Mobil­funk­vertrag mit InternetnutzungMobil­funk­an­bieter dürfen Gerätewahl nicht einschränken

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass in einem Mobil­funk­vertrag die Klausel in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen eines Tele­kommunikations­unternehmens unwirksam ist, mit der der Gebrauch des Internetzugangs auf Endgeräte beschränkt wird, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen.

Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Das beklagte Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen verwendet in seinen Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen für Mobil­funk­verträge mit Internetnutzung u.a. die folgende Bestimmung: "Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z.B. in stationären LTE-Routern)." Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, in Bezug auf Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­verträge mit Verbrauchern diese oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlan­des­gericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

BGH sieht Verstoß gegen EU-Verordnung

Der Bundes­ge­richtshof hat die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die von der Beklagten verwendete Klausel hält einer Inhalts­kon­trolle nicht stand. Sie verstößt gegen die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­netzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union normierte Endge­rä­te­wahl­freiheit und ist daher gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindliche und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2015/2120 bestimmt in ihrem Art. 3 Abs. 1, dass Endnutzer eines Inter­net­zu­gangs­dienstes das Recht haben, den Internetzugang mit Endgeräten ihrer Wahl zu nutzen. Der Umfang dieser Endge­rä­te­wahl­freiheit richtet sich nicht danach, ob dem Inter­net­zu­gangs­dienst ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liegt.

Endge­rä­te­wahl­freiheit kann nicht wirksam abbedungen werden

Anknüp­fungspunkt für die Endge­rä­te­wahl­freiheit ist der Inter­net­zu­gangs­dienst und damit unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten der durch den Dienst bereitgestellte Zugang zum Internet. Bei der Nutzung dieses Zugangs kann der Endnutzer grundsätzlich frei unter den zur Verfügung stehenden Endgeräten wählen. Die Endge­rä­te­wahl­freiheit kann nicht wirksam abbedungen werden. Eine Regelung im Sinne der von der Beklagten verwendeten Klausel, die die Nutzung bestimmter Endgeräte ausschließt, obwohl sie technisch zur Herstellung einer Inter­net­ver­bindung über das Mobilfunknetz geeignet sind, ist daher unwirksam.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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