24.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 10550

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Urteil11.11.2010BundesgerichtshofIII ZR 57/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2011, 163Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2011, Seite: 163
  • ITRB 2011, 76Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 76
  • MMR 2011, 194Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 194
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Montabaur, Urteil02.10.2009, 15 C 443/08
  • Landgericht Koblenz, Urteil03.03.2010, 12 S 216/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.11.2010

BGH: DSL-Anschluss kann bei Umzug nicht vorzeitig gekündigt werdenWer einen längerfristigen Dienst­leistungs­vertrag abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diesen aufgrund von Veränderungen nicht mehr nutzen zu können

Der Inhaber eines DSL-Anschlusses kann den Vertrag mit seinem Tele­kommuni­kations­unter­nehmen nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist kündigen, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Inter­net­te­lefonie erhielt. Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem sie dem Kläger dies schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte dieser die "Sonderkündigung" des Vertrags.

DSL-Anbieter beansprucht weiterhin die monatliche Grundgebühr

Dessen ungeachtet beanspruchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen.

Trotz fehlender DSL-Leitung keine Kündigung aus wichtigem Grund

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil bestätigt. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB*. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertrags­partners entzogen sind und der Inter­es­sen­sphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschluss­vertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.

Erläuterungen

*§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienst­ver­hältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienst­ver­hält­nisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienst­ver­hält­nisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündi­gungs­be­rechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 314 BGB Kündigung von Dauer­schuld­ver­hält­nissen aus wichtigem Grund

(1) Dauer­schuld­ver­hältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags­ver­hält­nisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

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