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- GRUR-RR 2018, 295Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 295
- MMR 2018, 186Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2018, Seite: 186
- NJW-RR 2018, 745Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 745
- Landgericht Düsseldorf, Urteil26.04.2017
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil21.12.2017
Sonderkündigung eines Telekommunikationsvertrags: Dreimonatige Kündigungsfrist wegen Umzugs beginnt mit UmzugsterminKeine Anknüpfung der Kündigungsfrist an nur beabsichtigten Umzug
Die dreimonatige Frist zur Sonderkündigung wegen eines Umzugs nach § 43 Abs. 8 Satz 3 TKG beginnt mit dem tatsächlichen Umzug. Die Kündigungsfrist knüpft dagegen nicht an nur einen beabsichtigten Umzug an. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Verbraucherschutzverein gegen ein Telekommunikationsunternehmen eine Unterlassungsklage. Hintergrund dessen war ein Hinweis des Unternehmens auf seiner Internetpräsenz, wonach bei einem Umzug unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Frist von drei Monaten ab Umzugstermin der Vertrag vorzeitig gekündigt werden konnte. Der Verein hielt dies für unzulässig. Seiner Meinung nach, reiche es für eine die Dreimonatsfrist auslösende Kündigung des Verbrauchers aus, wenn der künftige Umzug feststünde.
Landgericht weist Unterlassungsklage ab
Das Landgericht Düsseldorf wies die Unterlassungsklage ab. Seiner Ansicht nach führe eine Anknüpfung der Kündigungsfrist an einen nur beabsichtigten Umzug zu Beweisschwierigkeiten über die Umzugsabsicht sowie zu Abwicklungsschwierigkeiten bei beabsichtigten, aber gescheiterten Umzügen. Gegen diese Entscheidung legte der Verbraucherschutzverein Berufung ein.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Unterlassungsanspruch
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Verbraucherschutzvereins zurück. Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe nicht. Der Hinweis der Beklagten sei weder unlauter noch stelle er eine verbraucherschutzwidrige Praktik dar. Das Sonderkündigungsrecht aus § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG knüpfe hinsichtlich der Kündigungsfrist zutreffend an den Zeitpunkt des tatsächlichen Umzugs des Verbrauchers an. Zwar ergebe sich dies nicht aus dem Wortlaut. Jedoch entspreche dies dem Willen des Gesetzgebers.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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