15.11.2024
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Dokument-Nr. 28488

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Urteil21.12.2017Oberlandesgericht DüsseldorfI-20 U 77/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2018, 295Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 295
  • MMR 2018, 186Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2018, Seite: 186
  • NJW-RR 2018, 745Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 745
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Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil26.04.2017
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil21.12.2017

Sonderkündigung eines Tele­kommuni­kations­vertrags: Dreimonatige Kündigungsfrist wegen Umzugs beginnt mit UmzugsterminKeine Anknüpfung der Kündigungsfrist an nur beabsichtigten Umzug

Die dreimonatige Frist zur Sonderkündigung wegen eines Umzugs nach § 43 Abs. 8 Satz 3 TKG beginnt mit dem tatsächlichen Umzug. Die Kündigungsfrist knüpft dagegen nicht an nur einen beabsichtigten Umzug an. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Verbrau­cher­schutz­verein gegen ein Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen eine Unter­las­sungsklage. Hintergrund dessen war ein Hinweis des Unternehmens auf seiner Internetpräsenz, wonach bei einem Umzug unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Frist von drei Monaten ab Umzugstermin der Vertrag vorzeitig gekündigt werden konnte. Der Verein hielt dies für unzulässig. Seiner Meinung nach, reiche es für eine die Dreimonatsfrist auslösende Kündigung des Verbrauchers aus, wenn der künftige Umzug feststünde.

Landgericht weist Unter­las­sungsklage ab

Das Landgericht Düsseldorf wies die Unter­las­sungsklage ab. Seiner Ansicht nach führe eine Anknüpfung der Kündigungsfrist an einen nur beabsichtigten Umzug zu Beweis­schwie­rig­keiten über die Umzugsabsicht sowie zu Abwick­lungs­schwie­rig­keiten bei beabsichtigten, aber gescheiterten Umzügen. Gegen diese Entscheidung legte der Verbrau­cher­schutz­verein Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Unter­las­sungs­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Verbrau­cher­schutz­vereins zurück. Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe nicht. Der Hinweis der Beklagten sei weder unlauter noch stelle er eine verbrau­cher­schut­z­widrige Praktik dar. Das Sonderkündigungsrecht aus § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG knüpfe hinsichtlich der Kündigungsfrist zutreffend an den Zeitpunkt des tatsächlichen Umzugs des Verbrauchers an. Zwar ergebe sich dies nicht aus dem Wortlaut. Jedoch entspreche dies dem Willen des Gesetzgebers.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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