21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 27565

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Beschluss14.06.2017BundesgerichtshofIII ZR 487/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 1261Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1261
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hannover, Urteil10.12.2015, 567 C 6817/15
  • Landgericht Hannover, Urteil29.08.2016, 12 S 84/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss14.06.2017

BGH: Sitten­wid­rigkeit eines Partner­vermittlungs­vertrags mit 77-jähriger Frau bei Kosten von fast 1.000 Euro pro Partner­vor­schlagVorliegen eines groben Missver­hält­nisses zwischen Leistung und Gegenleistung begründet Vermutung der verwerflichen Gesinnung

Ein Partner­vermittlungs­vertrag mit einer 77-jährigen Frau ist gemäß § 138 BGB sittenwidrig, wenn ein Partner­vor­schlag ca. 1.000 Euro kostet. In diesem Fall liegt ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, welches auf die verwerfliche Gesinnung der Partner­ver­mittlung schließen lässt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine 77-jährige Frau mit einer Partner­ver­mitt­lungsfirma einen Partner­ver­mitt­lungs­vertrag abgeschlossen. Danach sollte die Firma der Frau zum Preis von 2.975 Euro drei Partner­vor­schläge unterbreiten. Zu einer erfolgreichen Vermittlung kam es jedoch nicht. Nach dem Tod der Frau klagte die Erbin auf Rückzahlung der Vergütung. Sie hielt den Partner­ver­mitt­lungs­vertrag für sittenwidrig und damit unwirksam.

Amtsgericht weist Klage ab, Landgericht gibt ihr statt

Während das Amtsgericht Hannover die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Hannover statt. Der Partner­ver­mitt­lungs­vertrag sei seiner Ansicht nach wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Ein Entgelt von etwa 1.000 Euro pro Partner­vor­schlag stehe völlig außer Verhältnis zum Wert der vereinbarten Gegenleistung. Da das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besonders grob sei, bestehe die Vermutung, dass die Beklagte in verwerflicher Gesinnung gehandelt habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Rückzah­lungs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung zu, da der Partner­ver­mitt­lungs­vertrag sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Es habe zudem ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden. Die dadurch begründete Vermutung der verwerflichen Gesinnung habe die Beklagte nicht beseitigen können. Ohnehin sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Einsamkeit eines älteren Menschen habe ausnutzen wollen, um daran zu verdienen.

Ortsüblichkeit der Vergütung und Kosten der Partner­ver­mitt­lungsfirma unbeachtlich

Für unerheblich hielt der Bundes­ge­richtshof die Frage, ob die Vergütung pro Partner­vor­schlag ortsüblich sei. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, könne dies die Sitten­wid­rigkeit nicht ausschließen. Auch eine ortsübliche Vergütung könne sittenwidrig sein, wenn sie außer Verhältnis zu der erbrachten Gegenleistung steht. Auch die von der Beklagten angeführten Kosten für Abschluss, Beratung, Einrichten der persönlichen Kunden­stammdaten, Erstellung einer Partneranalyse und Aufnahme in die Partnerkartei könne die vereinbarte Vergütung in dieser Höhe nicht rechtfertigen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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