Dokument-Nr. 25937
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- NJW 2018, 1396Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1396
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil10.07.2015, 4 O 251/14
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil19.01.2017, 1 U 139/15
Bundesgerichtshof Beschluss14.12.2017
BGH: Verpassen eines Fluges aufgrund Verzögerung bei Sicherheitskontrolle begründet keinen staatlichen Entschädigungsanspruch bei verspätetem Einfinden an SicherheitskontrolleFluggast muss ausreichenden Zeitpuffer bei Sicherheitskontrolle einplanen
Verpasst ein Fluggast seinen Flug, weil es bei der Sicherheitskontrolle zu Verzögerungen kam, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat, wenn sich der Fluggast zu spät an der Sicherheitskontrolle eingefunden hat. Jeder Fluggast muss einen ausreichenden Zeitpuffer bei der Sicherheitskontrolle einplanen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 verpasste ein Familienvater mit seiner Familie den Flug in den Urlaub, weil es bei der Sicherheitskontrolle zu Verzögerungen kam. Die Familie fand sich gegen 4.00 Uhr an der Sicherheitskontrolle ein. Das Boarding sollte um 4.30 Uhr starten. Planmäßiger Abflug war um 4.55 Uhr. Bei der Kontrolle des Handgepäcks der Lebensgefährtin kam der Verdacht auf, dass sich Sprengstoff in dem Gepäck befinde. Bis sich der Verdacht als unbegründet erwies, war es 4.40 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war das Boarding abgeschlossen und das Flugzeug befand sich auf dem Rollfeld. Die Familie war daraufhin gezwungen Ersatztickets zu beschaffen. Aufgrund dessen klagte der Familienvater gegen den Staat auf Entschädigung. Während das Landgericht Frankfurt a.M. der Klage stattgab, wies sie das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.
Kein Anspruch auf Entschädigung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Entschädigung zu. Zwar könne das Versäumen eines Flugs infolge einer rechtmäßigen Sicherheitskontrolle des Handgepäcks nach § 5 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes ein zu entschädigendes Sonderopfer darstellen. Dies gelte aber dann nicht, wenn sich der Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben habe, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und grundsätzlich selbst zu tragen seien. So lag der Fall hier.
Einplanen eines ausreichenden Zeitpuffers bei Sicherheitskontrolle
Jeder Fluggast müsse einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheitskontrollen am Flughafen einplanen, so der Bundesgerichtshof. Denn diese von ihm und den Sicherheitsmitarbeitern nicht vollständig beeinflussbaren Betriebsabläufe können einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Derjenige, der erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem Boarding bei der Sicherheitskontrolle eintreffe, begebe sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, infolge einer sachgemäß verlaufenden Handgepäckkontrolle seinen Flug zu verpassen. Verwirkliche sich diese Gefahr, so habe der Fluggast die daraus folgenden Nachteile zu tragen. Er habe die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mitgeschaffen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 2018, 1396/rb)
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