23.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 25937

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Beschluss14.12.2017BundesgerichtshofIII ZR 48/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 1396Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1396
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil10.07.2015, 4 O 251/14
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil19.01.2017, 1 U 139/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss14.12.2017

BGH: Verpassen eines Fluges aufgrund Verzögerung bei Sicher­heits­kontrolle begründet keinen staatlichen Ent­schädigungs­anspruch bei verspätetem Einfinden an Sicher­heits­kontrolleFluggast muss ausreichenden Zeitpuffer bei Sicher­heits­kontrolle einplanen

Verpasst ein Fluggast seinen Flug, weil es bei der Sicher­heits­kontrolle zu Verzögerungen kam, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat, wenn sich der Fluggast zu spät an der Sicher­heits­kontrolle eingefunden hat. Jeder Fluggast muss einen ausreichenden Zeitpuffer bei der Sicher­heits­kontrolle einplanen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 verpasste ein Familienvater mit seiner Familie den Flug in den Urlaub, weil es bei der Sicherheitskontrolle zu Verzögerungen kam. Die Familie fand sich gegen 4.00 Uhr an der Sicher­heits­kon­trolle ein. Das Boarding sollte um 4.30 Uhr starten. Planmäßiger Abflug war um 4.55 Uhr. Bei der Kontrolle des Handgepäcks der Lebensgefährtin kam der Verdacht auf, dass sich Sprengstoff in dem Gepäck befinde. Bis sich der Verdacht als unbegründet erwies, war es 4.40 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war das Boarding abgeschlossen und das Flugzeug befand sich auf dem Rollfeld. Die Familie war daraufhin gezwungen Ersatztickets zu beschaffen. Aufgrund dessen klagte der Familienvater gegen den Staat auf Entschädigung. Während das Landgericht Frankfurt a.M. der Klage stattgab, wies sie das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Kein Anspruch auf Entschädigung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Entschädigung zu. Zwar könne das Versäumen eines Flugs infolge einer rechtmäßigen Sicher­heits­kon­trolle des Handgepäcks nach § 5 Abs. 1 des Luftsi­cher­heits­ge­setzes ein zu entschädigendes Sonderopfer darstellen. Dies gelte aber dann nicht, wenn sich der Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben habe, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und grundsätzlich selbst zu tragen seien. So lag der Fall hier.

Einplanen eines ausreichenden Zeitpuffers bei Sicher­heits­kon­trolle

Jeder Fluggast müsse einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicher­heits­kon­trollen am Flughafen einplanen, so der Bundes­ge­richtshof. Denn diese von ihm und den Sicher­heits­mi­t­a­r­beitern nicht vollständig beeinflussbaren Betriebsabläufe können einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Derjenige, der erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem Boarding bei der Sicher­heits­kon­trolle eintreffe, begebe sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, infolge einer sachgemäß verlaufenden Handge­päck­kon­trolle seinen Flug zu verpassen. Verwirkliche sich diese Gefahr, so habe der Fluggast die daraus folgenden Nachteile zu tragen. Er habe die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspä­tungs­risiko maßgeblich mitgeschaffen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 2018, 1396/rb)

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