Bundesgerichtshof Urteil16.04.2026
BGH erklärt Netflix-Klausel zu Kündigung bei Restguthaben von Gutscheinen für unwirksamVerbraucher wird entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf die Revision des Verbraucherzentrale Bundesverbands in einem Klageverfahren gegen die Netflix Services Germany GmbH entschieden. Die Regelung in den Geschenkkarten- und Gutscheinbedingungen, nach der die Kündigung der Verbraucher erst mit Verbrauch des gesamten Guthabens wirksam werden sollte, ist unwirksam.
Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass die von einem Streamingdienstanbieter für Gutscheinkarten verwendete Klausel, nach der eine Kündigung erst in Kraft tritt, sobald das Guthaben vollständig aufgebraucht ist, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
Sachverhalt
Die Beklagte betreibt einen Streamingdienst. Ihre Kunden können zwischen verschiedenen "Abonnements" zu Monatspreisen ab 4,99 € wählen. Sie bietet auch vorausbezahlte Gutscheinkarten im Wert zwischen 25 € und 200 € an. In den hierfür bestimmten Bedingungen verwendet sie u.a. folgende Klausel:
"Wenn Sie Ihre (...) Mitgliedschaft kündigen und auf Ihrem (...) Konto noch ein Guthaben vorhanden ist, tritt die Kündigung Ihrer (...) Mitgliedschaft in Kraft, sobald Ihr (...) Guthaben vollständig aufgebraucht ist."
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese Klausel zu verwenden oder sich darauf zu berufen.
Das erstinstanzlich angerufene Kammergericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
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Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die angegriffene Klausel benachteiligt Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Der Vertrag über den von der Beklagten angebotenen Streamingdienst ist nicht - wie vom Kammergericht angenommen - als Mietvertrag, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren. Die Beklagte schuldet ein für einen Dienstvertag typisches Tätigwerden, das über die Erhaltung der Nutzbarkeit des zur Verfügung zu stellenden Produkts hinausgeht.
Die angegriffene Klausel führt dazu, dass eine Kündigung des Nutzungsvertrags - je nach Höhe des noch vorhandenen Guthabens - erst viele Monate später wirksam wird. Sie weicht damit von der Regelung des § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB ab. Diese ist einschlägig, weil die Vergütung für die Leistungen der Beklagten nach Monaten bemessen ist. Danach ergäbe sich eine Kündigungsmöglichkeit "spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats". Die Klausel kann dagegen bewirken, dass eine Kündigung je nach Fall erst rund 39 Monate nach ihrer Erklärung wirksam wird.
Darin liegt ein Nachteil, weil der Kunde - anders als bei einer nicht vorab bezahlten "Mitgliedschaft" - nicht die Möglichkeit hat, seine Zahlungspflicht jeweils zum Ablauf eines Monats zu beenden und die "Mitgliedschaft" - unter Verwendung des verbliebenen Guthabens - später zu reaktivieren. Die Option, auf diese Weise die Mitgliedschaft zu pausieren, entfällt für ihn. Die Abwägung der wechselseitigen Interessen fällt zu Lasten der Beklagten aus. Diese hat zu ihren sachlichen Gründen für die streitige Regelung nichts vorgetragen. Ihr allein offenkundiges Interesse, dass im Kundenkonto kein Guthaben über einen möglicherweise längeren Zeitraum stehenbleibt, wiegt nicht schwer. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus diesem Umstand ein wesentlicher Nachteil für die Beklagte ergäbe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2026
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)