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10.03.2026 

Dokument-Nr. 35818

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Bundesgerichtshof Beschluss26.02.2026

Aussetzung eines Zivilverfahrens im Zusammenhang mit dem Wirecard-Musterverfahren unzulässigKreditgebende Bank fällt nicht in den persönlichen Anwen­dungs­bereich des Kapitalanleger-Muster­ver­fah­rens­gesetz

Der unter anderem für das Dienst­ver­tragsrecht zuständige Bundes­ge­richtshof hat über die Wirksamkeit eines Beschlusses entschieden, mit dem ein in erster Instanz anhängiger Zivilprozess im Hinblick auf ein im Zusammenhang mit dem sog. Wirecard-Skandal geführtes Kapitalanleger-Musterverfahren ausgesetzt worden ist.

Die klagende Bank hat der - inzwischen insolventen - Wirecard AG Kredit gewährt. Sie nimmt die beklagte Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft mit dem Vorwurf auf Schadensersatz in Anspruch, sie habe bei der Prüfung der Jahres- und Konzer­n­ab­schlüsse der Wirecard AG in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt. Wegen vergleichbarer Vorwürfe einer Vielzahl von Kapitalanlegern wird derzeit ein Kapitalanleger-Musterverfahren geführt. Das mit der Sache befasste erstin­sta­nzliche Gericht hat das Verfahren der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG (in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung; KapMuG 2012) mit Blick auf dieses Musterverfahren ausgesetzt. Die Klägerin hält dies nicht für zulässig.

Rechts­be­schwerde gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Oberlan­des­gericht

Das Oberlan­des­gericht hat die gegen den Ausset­zungs­be­schluss gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwer­de­gericht zugelassenen Rechts­be­schwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung der vorin­sta­nz­lichen Entscheidungen, um den Rechtsstreit in erster Instanz fortführen zu können.

Bundes­ge­richtshof verneint Anwendbarkeit des Kapitalanleger-Muster­ver­fah­rens­ge­setzes auf kreditgebende Bank

Der III. Zivilsenat hat auf die Rechts­be­schwerde der Klägerin die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landgericht angeordnet. Er hat entschieden, dass die Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG 2012 voraussetzt, dass die geltend gemachten Klageansprüche in den Anwen­dungs­bereich des Kapitalanleger-Muster­ver­fah­rens­ge­setzes fallen. Daran fehlt es vorliegend. Denn die Klägerin als kreditgebende Bank ist bereits nicht vom persönlichen Anwen­dungs­bereich des Kapitalanleger-Muster­ver­fah­rens­ge­setzes erfasst. Auf die Frage, ob der Bestä­ti­gungs­vermerk eines Abschluss­prüfers eine öffentliche Kapital­ma­rk­t­in­for­mation im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG 2012 ist, kam es für die Entscheidung des III. Zivilsenats nicht an.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/mw)

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