Dokument-Nr. 23300
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- NJW 2015, 1020Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1020
- Amtsgericht Cochem, Urteil12.09.2013, 23 C 552/12
- Landgericht Koblenz, Urteil26.08.2014, 14 S 220/13
Bundesgerichtshof Beschluss27.11.2014
BGH: Schlüsselnotdienst hat Anspruch auf Vergütung nach Türöffnung für BetreutenAnspruch des Schlüsselnotdienstes aus Geschäftsführung ohne Auftrag
Dem Betreiber eines Schlüsselnotdienstes steht ein Anspruch auf Vergütung zu, wenn er die Wohnungstür eines Betreuten öffnet. Der Anspruch ergibt sich in diesem Fall aus der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich eine Wohnungsinhaberin am späten Abend eines Sonntages im Juni 2010 versehentlich aus der Wohnung ausgesperrt hatte, beauftragte sie einen Schlüsselnotdienst mit der Türöffnung. Für die Wohnungsinhaberin war eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögensangelegenheiten angeordnet. Da der Betreiber des Schlüsselnotdienstes nachfolgend Probleme hatte seine Vergütung in Höhe von 319,50 EUR einzutreiben, erhob er gegen die unter Betreuung stehende Wohnungsinhaberin Klage.
Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt
Sowohl das Amtsgericht Cochem als auch das Landgericht Koblenz gaben der Klage statt. Dem Betreiber des Schlüsselnotdienstes habe aus der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB ein Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung zugestanden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Betreuten.
Bundesgerichthof bejaht ebenfalls Vergütungsanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Schlüsselnotdienstbetreiber habe der Vergütungsanspruch zugestanden. Für den Fall der Nichtigkeit eines Vertrages infolge der Verweigerung der Genehmigung des Rechtsgeschäfts eines Betreuten, für dessen Vermögensangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden sei, könne auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden. Den berechtigten Belangen des Betreuten werde durch die in § 683 BGB geregelten Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers nach § 670 BGB in auseichender Weise Rechnung getragen.
Türöffnung entsprach mutmaßlichen Willen des Betreuers
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs haben die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 683, 670 BGB vorgelegen. Es habe im objektiven Interesse der Betreuten gelegen, dass der Schlüsselnotdienst zur Türöffnung erschien. Dies habe zudem dem mutmaßlichen Willen ihres Betreuers entsprochen. Denn diesem habe nicht daran gelegen sein können, dass die Betreute die Nacht über außerhalb der Wohnung verbringen würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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