15.11.2024
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Dokument-Nr. 23300

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Beschluss27.11.2014BundesgerichtshofIII ZA 19/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 1020Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1020
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Cochem, Urteil12.09.2013, 23 C 552/12
  • Landgericht Koblenz, Urteil26.08.2014, 14 S 220/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss27.11.2014

BGH: Schlüs­sel­not­dienst hat Anspruch auf Vergütung nach Türöffnung für BetreutenAnspruch des Schlüssel­not­dienstes aus Geschäfts­führung ohne Auftrag

Dem Betreiber eines Schlüssel­not­dienstes steht ein Anspruch auf Vergütung zu, wenn er die Wohnungstür eines Betreuten öffnet. Der Anspruch ergibt sich in diesem Fall aus der Geschäfts­führung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich eine Wohnungs­in­haberin am späten Abend eines Sonntages im Juni 2010 versehentlich aus der Wohnung ausgesperrt hatte, beauftragte sie einen Schlüsselnotdienst mit der Türöffnung. Für die Wohnungs­in­haberin war eine Betreuung mit Einwil­li­gungs­vor­behalt im Bereich der Vermö­gens­an­ge­le­gen­heiten angeordnet. Da der Betreiber des Schlüs­sel­not­dienstes nachfolgend Probleme hatte seine Vergütung in Höhe von 319,50 EUR einzutreiben, erhob er gegen die unter Betreuung stehende Wohnungs­in­haberin Klage.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht Cochem als auch das Landgericht Koblenz gaben der Klage statt. Dem Betreiber des Schlüs­sel­not­dienstes habe aus der Geschäfts­führung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB ein Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung zugestanden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Betreuten.

Bundes­ge­richthof bejaht ebenfalls Vergü­tungs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Schlüs­sel­not­dienst­be­treiber habe der Vergütungsanspruch zugestanden. Für den Fall der Nichtigkeit eines Vertrages infolge der Verweigerung der Genehmigung des Rechtsgeschäfts eines Betreuten, für dessen Vermö­gens­an­ge­le­gen­heiten ein Einwil­li­gungs­vor­behalt angeordnet worden sei, könne auf die Vorschriften über die Geschäfts­führung ohne Auftrag zurückgegriffen werden. Den berechtigten Belangen des Betreuten werde durch die in § 683 BGB geregelten Voraussetzungen für einen Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch des Geschäfts­führers nach § 670 BGB in auseichender Weise Rechnung getragen.

Türöffnung entsprach mutmaßlichen Willen des Betreuers

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs haben die Voraussetzungen für einen Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch gemäß §§ 683, 670 BGB vorgelegen. Es habe im objektiven Interesse der Betreuten gelegen, dass der Schlüs­sel­not­dienst zur Türöffnung erschien. Dies habe zudem dem mutmaßlichen Willen ihres Betreuers entsprochen. Denn diesem habe nicht daran gelegen sein können, dass die Betreute die Nacht über außerhalb der Wohnung verbringen würde.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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