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Dokument-Nr. 15185

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Urteil05.02.2013BundesgerichtshofII ZR 134/11, II ZR 136/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 2190Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2190
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht München I, Urteil03.12.2010, 6 O 7299/10
  • Oberlandesgericht München, Urteil18.05.2011, 7 U 190/11
Vorinstanz zu dem AZ: II ZR 136/11:
  • Landgericht München I, Urteil23.11.2010, 16 HKO 14213/10
  • Oberlandesgericht München, Urteil18.05.2011, 7 U 5642/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.02.2013

Anleger von Filmfonds in Form von Publikums-Kommandit­gesellschaften setzen Auskunfts­ansprüche durchKeine hinreichenden Anhaltspunkte für konkrete Gefahr des Daten­miss­brauchs gegeben

Anleger, die sich als Treugeber über einen Treuhand­gesellschafter an einem (Film)Fonds in der Form von Publikums-Kommandit­gesellschaften beteiligt haben, können Auskunft über Namen und Anschriften der übrigen an der Gesellschaft beteiligten Anleger verlangen, wenn ihnen im Innenverhältnis der Gesellschaft die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Kommanditisten) eingeräumt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In den vier verhandelten - und ebenso in einer Vielzahl weiterer beim Bundes­ge­richtshof und bei Land- und Oberlan­des­ge­richten anhängigen - Verfahren haben Anleger von Publi­kums­ge­sell­schaften in der Form von Komman­dit­ge­sell­schaften mit den jeweiligen Gesellschaften, teils auch mit deren geschäfts­füh­renden Gesellschaftern oder mit der Treuhand­kom­man­di­tistin darüber gestritten, ob sie ein Recht auf Auskunft­s­er­teilung über Namen, Anschriften und (in einem Fall) die Betei­li­gungshöhe der übrigen an den Gesellschaften beteiligten Anleger haben.

Anleger konnten sich entweder als Kommanditisten oder als Treugeber beteiligen

An den Fonds­ge­sell­schaften konnten sich die Anleger entweder als Kommanditisten (= unmittelbare Gesellschafter) beteiligen mit der Folge, dass sie mit Namen, Wohnort und Haftsumme in das Handelsregister eingetragen wurden, oder sie beteiligten sich als Treugeber (= mittelbare Gesellschafter) über eine Treuhänderin an dem Fonds, wobei in diesem Fall nur die Treuhänderin als (Treuhand-)Kommanditistin mit Name, Wohnort und Haftsumme im Handelsregister eingetragen wurde. Namen, Anschriften sowie die Betei­li­gungshöhe der Treugeber sind dann nur der Treuhänderin oder der Fondsgesellschaft bekannt. Die Beteiligungs- und Treuhand­verträge enthalten Regelungen, nach denen die Anleger keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen vom Treuhänder oder der Gesellschaft die dort bekannten Daten der anderen Anleger mitgeteilt werden.

Beklagte verweigerten Herausgabe der Auskünfte aufgrund des schützenswerten Anony­mi­täts­in­teresses

Die klagenden Anleger haben die Ansicht vertreten, ihnen stünde ein Recht auf Kenntnis der Identität der anderen an dem jeweiligen Fonds beteiligten Anleger zu, da sie ohne diese Kenntnis ihre Gesellschafter- oder Treugeberrechte nicht ordnungsgemäß ausüben könnten. Die Beklagten haben die verlangten Auskünfte u.a. unter Hinweis auf ein schützenswertes Anony­mi­täts­in­teresse der nur über einen Treuhänder beteiligten Anleger und die Gefahr der missbräuch­lichen Verwendung der Daten verweigert. In allen vier Fällen hatten die Klagen vor dem Oberlan­des­gericht München Erfolg.

Kläger haben Recht auf Kenntnis der Identität des gesell­schafts­ver­trag­lichen Vertrags­partners

Nach der mündlichen Verhandlung haben in zwei Verfahren die Beklagten ihre Revisionen vor der Verkündung der Urteile zurückgenommen. In den beiden anderen Verfahren hat der Bundes­ge­richtshof die Entscheidungen des Oberlan­des­ge­richts München bestätigt. Er hat darauf abgestellt, dass die als Treugeber beigetretenen Anleger nach den bei ihrem Beitritt von allen - unmittelbar oder mittelbar - beigetretenen Anlegern als für ihre Rechtstellung verbindlich anerkannten Regelungen in den Gesell­schafts­ver­trägen der Fonds­ge­sell­schaften, auf die die jeweiligen Treuhand­verträge Bezug nehmen, im Innenverhältnis den als Kommanditisten beigetretenen Anlegern in Rechten und Pflichten gleichgestellt sind. Ein Kommanditist hat ebenso wie der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer offenen Handels­ge­sell­schaft einen aus seinem Mitglied­s­chaftsrecht folgenden Anspruch auf Kenntnis der Identität seines gesell­schafts­ver­trag­lichen Vertrags­partners. Wegen der in den Gesell­schafts­ver­trägen erfolgten Gleichstellung der Treugeber mit den (unmittelbaren) Kommanditisten steht dieser Anspruch auch den nur über einen Treuhänder beigetretenen Anlegern zu und kann in den Gesellschafts- und Treuhand­ver­trägen nicht ausgeschlossen werden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der Daten durch die klagenden Anleger selbst oder unter deren Beteiligung waren in den entschiedenen Fällen nicht dargelegt.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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