23.11.2024
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Sie sehen die Bronzeskulpturen Bulle und Bär, die in Frankfurt am Main auf dem Börsenplatz stehen.

Dokument-Nr. 17159

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Bundesgerichtshof Beschluss08.10.2013

Aktionären muss beim Rückzug von der Börse kein Bar­abfindungs­angebot für ihre Aktien gemacht werdenBundes­ge­richtshof erleichtert Rückzug von der Börse

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass den Aktionären beim Rückzug von der Börse kein Bar­abfindungs­angebot für ihre Aktien gemacht werden muss.

Im zugrunde liegenden Fall gab die Antragsgegnerin, eine Aktiengesellschaft, mit einer Ad-hoc-Meldung vom 11. Februar 2011den vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossenen Wechsel vom regulierten Markt der Wertpapierbörse in Berlin in den Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse bekannt. Am 16. Februar 2011 wurde der Widerruf der Zulassung am regulierten Markt wirksam; seither sind die Aktien der Antragsgegnerin in den Entry Standard einbezogen.

OLG: Wechsel vom regulierten Markt in qualifizierten Freihandel bedarf kein Barab­fin­dungs­angebot

Die Antragsteller, Aktionäre der Antragsgegnerin, haben die Durchführung eines Spruch­ver­fahrens zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung für die Aktien der Antragsgegnerin beantragt. Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsteller vor dem Oberlan­des­gericht hatte keinen Erfolg. Im Fall eines Wechsels vom regulierten Markt in den qualifizierten Freihandel bedürfe es keines Barab­fin­dungs­an­gebots, so dass auch kein Spruchverfahren stattfinde.

BGH verweist auf Entscheidung aus dem Jahr 2002 zur Notwendigkeit eines Pflichtangebots der Aktien­ge­sell­schaft

Der Bundes­ge­richtshof hat die Rechts­be­schwerden der Antragsteller zurückgewiesen. In einer Entscheidung im Jahr 2002 war er davon ausgegangen, dass der Widerruf der Zulassung zum Handel der Aktie im geregelten Markt einer Börse auf Antrag des Emittenten, das so genannte reguläre Delisting, wegen der damit verbundenen erheblichen Beein­träch­tigung der Verkehrs­fä­higkeit der Aktien das Aktieneigentum beeinträchtige und eines Beschlusses der Haupt­ver­sammlung sowie eines Pflicht­an­gebotes der Aktien­ge­sell­schaft oder des Großaktionärs über den Kauf der Aktien der Minder­heits­ak­tionäre bedürfe (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01).

BVerfG: Widerruf der Börsenzulassung berührt nicht Schutzbereich des Eigen­tums­grund­rechts des Aktionärs

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat am 11. Juli 2012 entschieden, dass der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Eigen­tums­grund­rechts des Aktionärs berührt und das für den Fall eines vollständigen Rückzugs von der Börse von den Fachgerichten im Wege einer Gesamtanalogie verlangte, gerichtlich überprüfbare Pflichtangebot der Gesellschaft oder ihres Hauptaktionärs an die übrigen Aktionäre, deren Aktien zu erwerben, daher von Verfassungs wegen zwar nicht geboten ist, die verfas­sungs­recht­lichen Grenzen richterlicher Rechts­fort­bildung aber auch nicht überschreitet. Es hat es der weiteren Rechtsprechung der Fachgerichte überlassen, auf der Grundlage der mittlerweile gegebenen Verhältnisse im Aktienhandel zu prüfen, ob die bisherige Spruchpraxis Bestand hat, und zu beurteilen, wie der Wechsel vom regulierten Markt in den qualifizierten Freiverkehr in diesem Zusammenhang zu bewerten ist (BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2002 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08).

BGH gibt bisherige Rechtsprechung auf

Der Bundes­ge­richtshof hat seine Rechtsprechung, dass das reguläre Delisting eines Beschlusses der Haupt­ver­sammlung und eines Pflichtangebots über den Kauf der Aktien bedarf, aufgrund der danach gebotenen Überprüfung aufgegeben.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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