18.10.2024
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Dokument-Nr. 28856

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Urteil21.02.2019BundesgerichtshofI ZR 98/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2019, 609Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2019, Seite: 609
  • MDR 2019, 1461Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 1461
  • NJW 2019, 2322Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 2322
  • NJW-Spezial 2019, 396Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 396
  • ZUM 2019, 508Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2019, Seite: 508
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Mannheim, Urteil24.04.2015, 7 O 18/14
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil26.04.2017, 6 U 92/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.02.2019

BGH: Bei mit Museumsgebäude verbundenem Kunstwerk kann Künstler regelmäßig nicht Unterlassung des Abrisses des Gebäudes und damit Vernichtung des Kunstwerks verlangenInter­es­sen­s­ab­wägung geht in der Regel zu Lasten des Künstlers

Ist ein Kunstwerk mit einem Museumsgebäude verbunden und plant die Museums­be­treiberin den Abriss des Gebäudes zwecks Umgestaltung und damit die Vernichtung des Kunstwerks, so kann der Künstler dies regelmäßig nicht verhindern. Denn die Inter­es­sen­s­ab­wägung geht in der Regel zu seinen Lasten geht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 entschloss sich die Betreiberin eines Museums in Mannheim die Umgestaltung des Areals. So sollte ein Gebäude abgerissen und durch ein neues Gebäude ersetzt werden. Die Arbeiten brachten es mit sich, dass ein in dem abzureißenden Gebäude installiertes Kunstwerk vernichtet wird. Die Künstlerin wollte dies verhindern und erhob Klage auf Unterlassung des Abrisses. Sie sah in der Vernichtung ihres Werks eine Urheberrechtsverletzung.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Mannheim als auch das Oberlan­des­gericht Karlsruhe wiesen die Unter­las­sungsklage ab. Das Oberlan­des­gericht führte aus, dass die Interessen des Urhebers am Fortbestehen des Werks bei mit Bauwerken unlösbar verbundenen Werken in aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks und der damit verbundenen Zerstörung des Werks zurückstehen müssten. Gerade Museen haben ein berechtigtes Interesse an baulichen Veränderungen der Ausstel­lungs­flächen und Umgestaltung der Ausstellungen. Gegen diese Entscheidung legte die Künstlerin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Unterlassung des Gebäudeabrisses

Der Bundes­ge­richtshof bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Künstlerin zurück. Ein Anspruch auf Unterlassung des Gebäudeabrisses gemäß § 97 Abs. 1 UrhG bestehe nicht. Zwar habe der Urheber gemäß § 14 UrhG das Recht, eine Entstellung oder andere Beein­träch­tigung seines Werks zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Jedoch sei die vom Oberlan­des­gericht vorgenommene Inter­es­sen­s­ab­wägung nicht zu beanstanden.

Verhinderung einer Umgestaltung durch Entfer­nungs­verbot

Es sei nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs zu beachten, dass die Anerkennung eines urheber­recht­lichen Verbots der Entfernung von mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Kunstwerks die Museen dauerhaft an der gemäß § 903 BGB bestehenden Rechts auf Umgestaltung von Ausstellungen und Museumsgebäuden hindere. Museen können ihren kulturellen Auftrag nur erfüllen, wenn sie sich an veränderte kulturelle oder gesell­schaftliche Bedürfnisse durch Änderungen der Gebäude und Ausstel­lungs­konzepte anpassen können.

Keine herausragende Bedeutung des Kunstwerks

Zudem sei zu berücksichtigen, so der Bundes­ge­richtshof, dass das Kunstwerk keine herausragende kunst­his­to­rische Bedeutung zukomme und die Reputation der Künstlerin durch die Vernichtung des Kunstwerks keinen Schaden nehme.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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