21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil21.02.2019

Bei Vernichtung eines Kunstwerks müssen sowohl Interessen des Urhebers als auch des Eigentümers des Werks umfassend berücksichtigt werdenBundes­ge­richtshof zur Zulässigkeit der Vernichtung einer Kunst­in­sta­l­lation durch den Gebäudeinhaber

Der Bundes­ge­richtshof hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit der Vernichtung einer Kunst­in­sta­l­lation durch den Gebäudeinhaber zu befassen. In diesem Zusammenhang verwies der Bundes­ge­richtshof darauf, dass die Vernichtung eines urheber­rechtlich geschützten Werks eine "andere Beein­träch­tigung" im Sinne des § 14 UrhG darstellt. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.

Die Kläger sind bildende Künstler. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war, betrieb in von ihr gepachteten Räumen im Keller eines Hauses eine Minigolf-Anlage. Die Kläger gestalteten diese Räume mit Farben, die unter Schwarzlicht leuchteten, einer Brunnen­in­sta­l­lation im Eingangsbereich sowie einer Stern­in­sta­l­lation.

Die Minigolfanlage wurde im Juli 2010 eröffnet und Ende 2011/Anfang 2012 umgestaltet, wobei die Installationen entfernt und zerstört wurden.

Klage in den Vorinstanzen erfolglos

Das Landgericht wies die von den Klägern erhobene Klage auf Schmerzensgeld wegen der Entfernung und Zerstörung der Installationen ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg.

Schadensersatz bei schwerwiegender Verletzung des Urheber­per­sön­lich­keits­rechts möglich

Der Bundes­ge­richtshof hat das angegriffene Urteil auf die Revision der Kläger aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Die Vernichtung eines urheber­rechtlich geschützten Werks stellt - anders als das Kammergericht gemeint hat - eine "andere Beein­träch­tigung" im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen. Diese hat das Kammergericht in der wieder­er­öffneten Berufungs­instanz nachzuholen. Sofern die Inter­es­se­n­ab­wägung zugunsten der Kläger ausgehen sollte, wird das Kammergericht weiter zu prüfen haben, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheber­per­sön­lich­keits­rechts handelt, die nicht durch andere Weise als durch eine Geldent­schä­digung ausgeglichen werden kann.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 14 UrhG:

Erläuterungen

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beein­träch­tigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm)

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