21.11.2024
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Dokument-Nr. 15482

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Urteil20.03.2013BundesgerichtshofI ZR 84/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2013, 1220Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 1220
  • MMR 2014, 59Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 59
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Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht München, Urteil24.03.2011, 6 WG 12/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.03.2013

BGH zur Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von HochschulenBGH billigt den vom OLG München festgesetzten Gesamtvertrag nicht in allen Punkten

Der vom Oberlan­des­gericht München festgesetzte Gesamtvertrag zwischen der Verwertungs­gesellschaft Wort und den Bundesländern über die Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen ist nicht in allen Punkten zu billigen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ist die Klägerin die VG Wort; sie nimmt die urheber­recht­lichen Befugnisse von Wortautoren wahr. Sie verlangt von den Bundesländern - verklagt sind alle Bundesländer in ihrer Eigenschaft als Träger verschiedener Hochschu­l­ein­rich­tungen - den Abschluss eines "Gesamtvertrags über die Abgeltung von Ansprüchen nach § 52 a UrhG für das öffentliche Zugäng­lich­machen von Sprachwerken für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen".

Zugäng­lich­machen von bestimmten Werken im Intranet von Schulen zulässig

Gemäß § 52 a Abs. 1 UrhG ist es zulässig, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften u.a. zur Veran­schau­lichung im Unterricht an Schulen und Hochschulen (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissen­schaftliche Forschung (§ 52 a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) öffentlich zugänglich zu machen, das heißt für die berechtigten Nutzer ins Intranet der jeweiligen Einrichtung zu stellen. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Nutzung zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Für diese Nutzung des Urheberrechts ist gemäß § 52 a Abs. 4 Satz 1 UrhG eine angemessene Vergütung zu zahlen, wobei der Anspruch nach § 52 a Abs. 4 Satz 2 UrhG nur durch eine Verwer­tungs­ge­sell­schaft geltend gemacht werden kann.

Parteien streiten über die Defintion der Begriffe

Die Parteien streiten vor allem darüber, wie zur Bestimmung des nach § 52 a Abs. 1 UrhG zulässigen Nutzungsumfangs die Begriffe "kleine Teile eines Werkes", "Teile eines Werkes" und "Werke geringen Umfangs" zu definieren sind, ob ein öffentliches Zugäng­lich­machen nicht "geboten" und damit unzulässig ist, wenn der Rechteinhaber das Werk oder den Werkteil in digitaler Form (als "E-Book") für die Nutzung im Netz der Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet, welche Vergütung "angemessen" ist und ob die einzelnen Nutzungen zu erfassen und abzurechnen sind (so der Vorschlag der Klägerin) oder aufgrund repräsentativer Erhebungen pauschale Vergütungen geschuldet sind (so der Vorschlag der Beklagten).

Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das OLG

Die Klägerin hat beim Oberlan­des­gericht München die gerichtliche Festsetzung eines Gesamtvertrags beantragt. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG hat das Oberlan­des­gericht einen Gesamtvertrag nach "billigem Ermessen" festzusetzen.

OLG sieht eine nach Gruppengrößen gestaffelte Vergütung pro Werk vor

Der vom Oberlan­des­gericht festgesetzte Gesamtvertrag folgt hinsichtlich der Festlegung des zulässigen Nutzungsumfangs, des Vorrangs angemessener Angebote der Rechteinhaber und der Erfassung einzelner Nutzungen weitgehend dem Vorschlag der Klägerin und sieht als angemessene Vergütung dem Begehren der Beklagten entsprechend eine nach Gruppengrößen gestaffelte degressive Vergütung pro Werk oder Werkteil vor.

Dagegen haben beide Parteien die vom Oberlan­des­gericht zugelassene Revision beim Bundes­ge­richtshof eingelegt.

OLG bei Festlegung des zulässigen Nutzungsumfangs teilweise von Regelungen abgewichen

Der Bundes­ge­richtshof hat den vom Oberlan­des­gericht festgesetzten Gesamtvertrag nicht in allen Punkten gebilligt und die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen. Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass der Gesamtvertrag einen Vorrang angemessener Angebote der Rechteinhaber und eine Erfassung und Abrechnung einzelner Nutzungen vorsehe. Das Oberlan­des­gericht habe jedoch nicht überzeugend begründet, weshalb es bei der Festlegung des zulässigen Nutzungsumfangs teilweise von den Regelungen abgewichen sei, die die Parteien im gleichfalls Sprachwerke betreffenden "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 a UrhG für das öffentliche Zugäng­lich­machen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen" getroffen haben; danach sind unter "kleine Teile eines Werkes" maximal 12 % eines Werkes, "Teile eines Werkes" maximal 25 % eines Werkes (jedoch nicht mehr als 100 Seiten) und "Werke geringen Umfangs" Druckwerke mit maximal 25 Seiten zu verstehen.

BGH: Vergü­tungs­richtlinie des OLG nicht sachgerecht

Es erscheine auch nicht sachgerecht, die Vergütung für das öffentliche Zugäng­lich­machen von Sprachwerken an Hochschulen - entsprechend dem von der Beklagten mit anderen Verwer­tungs­ge­sell­schaften geschlossenen "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 a UrhG für das öffentliche Zugäng­lich­machen von Werken mit Ausnahme von Sprachwerken an Hochschulen" - nach dem Werk oder Werkteil und nicht nach der Zahl der Seiten des Druckwerks, nach Gruppengrößen und nicht nach der Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung sowie degressiv und nicht linear zu bemessen. Nicht zu beanstanden sei allerdings, dass sich das Oberlan­des­gericht bei der Bemessung der Vergütung an der sogenannten Kopiervergütung orientiert habe, die aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrages vom 8. März 2007 für Verviel­fäl­ti­gungen nach § 54 a Abs. 2 UrhG aF (jetzt § 54 c UrhG) zu zahlen sei und ,008 Euro (,8 ct) pro Seite betrage.

Hinweise zur Rechtslage

§ 52 a UrhG (Öffentliche Zugäng­lich­machung für Unterricht und Forschung)

(1) Zulässig ist,

1.veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veran­schau­lichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nicht­ge­werb­lichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unter­richts­teil­nehmern oder

2.veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissen­schaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) 1Die öffentliche Zugäng­lich­machung eines für den Unter­richts­ge­brauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. 2Die öffentliche Zugäng­lich­machung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugäng­lich­machung erforderlichen Verviel­fäl­ti­gungen.

(4) 1Für die öffentliche Zugäng­lich­machung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. 2Der Anspruch kann nur durch eine Verwer­tungs­ge­sell­schaft geltend gemacht werden.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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