18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 17005

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Urteil15.10.2013Bundesarbeitsgericht1 ABR 31/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 548Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 548
  • MMR 2014, 274Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 274
  • NZA 2014, 319Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2014, Seite: 319
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil31.01.2012, 7 TaBV 1733/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil15.10.2013

Firmen-E-Mail-Adresse darf nicht für betriebsinterne Verbreitung eines Streikaufrufs verwendet werdenAnordnung der Arbeitgeberin sieht Nutzung des Intranets ausschließlich für dienstliche Zwecke vor

Ein Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, einen vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten perso­nen­be­zogenen E-Mail-Account (Vorname.Name@­A­r­beitgeber.de) für die betriebsinterne Verbreitung eines Streikaufrufs seiner Gewerkschaft an die Belegschaft zu nutzen.

Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Falls betreibt ein Krankenhaus mit 870 Beschäftigten. Der an dem Verfahren beteiligte Arbeitnehmer ist Betrie­bs­rats­vor­sit­zender und Mitglied von ver.di. Nach einer Anordnung der Arbeitgeberin ist die Nutzung ihres Intranets ausschließlich dienstlichen Zwecken vorbehalten.

Arbeitnehmer leitet Aufruf von ver.di zum Warnstreik über das Intranet weiter

Für den 13. April 2011 rief ver.di zu einem Warnstreik bei der Arbeitgeberin auf. Diesen Aufruf leitete der Arbeitnehmer über das Intranet der Arbeitgeberin an alle Mitarbeiter weiter und rief die Beschäftigten auf, sich an dem Streik zu beteiligen. Er signierte die E-Mail mit den Worten: „Für die ver.di-Betriebsgruppe“ und fügte seinen Namen an.

Arbeitgeberin macht Unter­las­sungs­an­spruch geltend

Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, ihr stehe wegen der Verletzung des arbeits­kampfrecht­lichen Neutra­li­täts­gebots aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein Unterlassungsanspruch zu. Der Arbeitnehmer hat sich darauf berufen, nicht als Betrie­bs­rats­vor­sit­zender, sondern als Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe gehandelt zu haben. Die Arbeitgeberin habe zum Schutze seiner individuellen Koali­ti­o­ns­freiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG die Nutzung ihres Intranets für die Verbreitung des Streikaufrufs zu dulden.

Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, Verbreitung von Streikaufrufen über ihr Intranet zu dulden

Die Vorinstanzen haben dem Antrag der Arbeitgeberin entsprochen. Die Rechts­be­schwerde des Arbeitnehmers blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Entgegen der Annahme des Landes­a­r­beits­ge­richts ergibt sich zwar aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kein Unter­las­sungs­an­spruch der Arbeitgeberin. Dieser folgt jedoch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann der Eigentümer vom Störer die Unterlassung weiterer Beein­träch­ti­gungen seines Eigentums verlangen. Hierfür ist unerheblich, ob dem Arbeitnehmer der dienstlichen Zwecken vorbehaltene Intranetzugang in seiner Funktion als Amtsträger oder unabhängig davon zur Verfügung gestellt wurde. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die Verbreitung von Streikaufrufen über ihr Intranet gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Von ihr kann nicht verlangt werden, durch eigene Betriebsmittel die koali­ti­o­nss­pe­zi­fische Betätigung eines Arbeitnehmers in einem gegen sie gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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