18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil24.03.2016

BGH: Textil­kenn­zeichnung in Prospektwerbung ohne Bestell­mög­lichkeit nicht erforderlichProspektwerbung ist keine "Bereitstellung auf dem Markt" im Sinne der Textil­kennzeichnungs­verordnung

Der Bunde­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Handels­un­ter­nehmen bei der Bewerbung von Textilien jedenfalls dann keine Angaben zu deren Zusammensetzung machen muss, wenn im Prospekt keine direkte Möglichkeit einer Bestellung angeboten wird.

Im zugrunde liegenden Verfahren bewarb ein Modeunternehmen im Dezember 2012 in einem Prospekt den Verkauf verschiedener Textilien, ohne deren textile Zusammensetzung näher offenzulegen. Die Wettbe­wer­bs­zentrale sah im Unterlassen des Hinweises auf die textile Zusammensetzung des beworbenen Schals bzw. der beworbenen Jacke einen Verstoß gegen Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (Textil­kenn­zeich­nungs­ver­ordnung) sowie gegen § 5 a UWG. Die Textil­kenn­zeich­nungs­ver­ordnung sieht vor, dass immer dann, wenn ein Textilerzeugnis von einem Anbieter auf dem Markt bereitgestellt wird, das Unternehmen verpflichtet ist, in der Prospekt­be­schreibung die Textil­fa­ser­zu­sam­men­setzung anzugeben.

LG und OLG verneinen Pflicht zur Angabe der Textil­fa­ser­zu­sam­men­setzung

Ebenso wie schon das Landgericht Düsseldorf sah auch das Oberlan­des­gericht Düsseldorf das Modehaus jedoch nicht zu weiteren Angaben bezüglich der Textil­fa­ser­zu­sam­men­setzung als verpflichtet an, weil die im Gesetz geregelte Voraussetzung der "Bereitstellung auf dem Markt" bei einem Prospekt, der keine unmittelbare Bestell­mög­lichkeit enthält, nicht erfüllt sei. Die Prospektwerbung sei keine "Bereitstellung auf dem Markt" im Sinne der Textil­kenn­zeich­nungs­ver­ordnung, sondern lediglich eine Information, die bezwecke, einen Anreiz zu schaffen, das Ladengeschäft zu besuchen und dort das Kaufgeschäft abzuschließen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen für den gesamten Handelt legte die Wettbe­wer­bs­zentrale Revision beim Bundes­ge­richtshof ein, um diese Frage klären zu lassen.

BGH bestätigt Entscheidung der Vorinstanzen

Der Bunde­ge­richtshof schloss sich in seinem Urteil der Rechts­auf­fassung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf an und sah ebenfalls in der Werbung ohne die Möglichkeit einer Bestellung lediglich eine Information, die den Anbieter nicht zu weiteren Angaben hinsichtlich der textilen Zusammensetzung verpflichte. Die in der Textil­kenn­zeich­nungs­ver­ordnung geregelten Angabepflichten müssten erst zum Zeitpunkt der Abgabe an bzw. Bestellung durch den Kunden erfüllt werden.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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