18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26304

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Urteil27.07.2017BundesgerichtshofI ZR 68/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2017, 484Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 484
  • MDR 2017, 1313Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 1313
  • MMR 2018, 311Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2018, Seite: 311
  • NJW 2018, 68Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 68
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bochum, Urteil28.05.2015, 40 C 21/15
  • Landgericht Bochum, Urteil19.02.2016, I-5 S 81/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.07.2017

BGH: Urheber­rechts­verletzung der Ehefrau durch Filesharing auch bei zum Download angebotenem Ego-Shooter-Spiel möglichEgo-Shooter werden auch von Frauen gespielt

Eine Ehefrau kommt selbst dann als Täterin einer Urheber­rechts­verletzung in Betracht, wenn das über eine Filesharing-Software zum Download angebotene Spiel ein Ego-Shooter ist. Denn auch Frauen spielen Ego-Shooter. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über ein Inter­ne­t­an­schluss wurde im Mai 2011 in einer Tauschbörse im Internet ein Computerspiel zum Herunterladen angeboten. Die Rechteinhaberin mahnte daraufhin den Anschluss­inhaber ab und forderte ihn zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro sowie der Abmahnkosten in Höhe von 368 Euro auf. Der Anschluss­inhaber bestritt seine Täterschaft. Er gab an, dass auch seine Ehefrau den Inter­ne­t­an­schluss nutze. Das Computerspiel befand sich nicht auf den Computer. Zudem stritt auch die Ehefrau ab, das Spiel zum Herunterladen angeboten zu haben. Die Rechteinhaberin fand sich damit nicht ab und erhob Klage.

Amtsgericht und Landgericht weisen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Bochum wiesen die Klage ab. Der beklagte Anschluss­inhaber hafte nicht für die Urheberrechtsverletzung. Eine täter­schaftliche Haftung komme nicht in Betracht, da nach seinen Angaben seine Ehefrau ebenfalls als Täterin in Betracht komme. Eine Störerhaftung sei ebenso nicht gegeben. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein. Sie führte an, dass eine Täterschaft der Ehefrau nicht ernsthaft in Betracht komme, da es sich bei dem Computerspiel um ein Ego-Shooter handle.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Täterschaft des Anschluss­in­habers

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe weder der Anspruch auf Schadensersatz noch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Der Beklagte hafte nicht als Täter der Urheber­rechts­ver­letzung, da er dargelegt habe, dass eine Ehefrau als Täterin in Betracht komme. Die Entscheidung des Landgerichts, dass es an der ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft der Ehefrau nicht deshalb fehle, weil es sich bei dem Computerspiel um ein Ego-Shooter handle und solche Spiele auch von vielen Frauen gespielt würden, sei nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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