21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25632

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Urteil06.10.2016BundesgerichtshofI ZR 154/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2017, 577Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2017, Seite: 577
  • GRUR 2017, 386Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2017, Seite: 386
  • K&R 2017, 269Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2017, Seite: 269
  • MDR 2017, 474Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 474
  • MMR 2017, 478Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2017, Seite: 478
  • NJW 2017, 1961Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 1961
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Braunschweig, Urteil27.08.2014, 117 C 1049/14
  • Landgericht Braunschweig, Urteil01.07.2015, 9 S 433/14 (59)
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.10.2016

BGH: Ehegatte muss zur Abwendung seiner Haftung für illegales Filesharing Internetnutzung des anderen Ehegatten nicht dokumentieren oder PC des anderen Ehegatten untersuchenSchutz der Ehe und Familie wiegt schwerer als Eigentumsschutz des Rechteinhabers

Ein Ehegatte kann seine täter­schaftliche Haftung für illegales Filesharing dadurch abwenden, dass er angibt, der andere Ehegatte nutze ebenfalls den Inter­ne­t­an­schluss. Weitergehende Pflichten treffen ihn nicht. Er muss weder die Internetnutzung des anderen Ehegatten dokumentieren oder den PC des anderen Ehegatten auf das Vorhandensein von Filesharing-Software untersuchen. Der Schutz der Ehe und Familie wiegt schwerer als der Eigentumsschutz des Rechteinhabers. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Inhaber eines Inter­ne­t­an­schlusses wurde vorgeworfen im September 2010 vierzehnmal einen Film über eine Tauschbörse im Internet anderen Nutzern zur Verfügung gestellt zu haben. Er gab zwar daraufhin eine strafbewehrte Unter­las­sungs­er­klärung ab, weigerte sich aber die Abmahnkosten zu erstatten und Schadensersatz zu leisten. Er stritt jede Täterschaft ab und verwies darauf, dass der Inter­ne­t­an­schluss auch von seiner Ehefrau genutzt werde. Die Rechteinhaberin hielt dies für unzureichend. Sie führte an, dass der Anschluss­inhaber nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitteilen müsse. Die Rechteinhaberin erhob schließlich Klage.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Braunschweig wiesen die Klage auf Zahlung der Abmahnkosten und des Schaden­s­er­satzes ab. Das Landgericht verneinte eine Täterschaft des beklagten Anschluss­in­habers. Zudem sei er nicht verpflichtet den Täter der Urheberrechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen. Eine Haftung als Teilnehmer oder Störer schied unstreitig aus. Die Klägerin legte gegen die Entscheidung Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Abmahnkosten und Schadensersatz

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten noch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass der Beklagte Täter der Urheber­rechts­ver­letzung war.

Auskünfte über Ehegatten betreffen Grundrecht auf Schutz der Ehe

Soweit die Klägerin anführte, der Beklagte müsse Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung seiner Ehefrau angeben, hielt dies der Bundes­ge­richtshof für unzutreffend. Es sei schon zweifelhaft, ob es dem Inhaber eines privaten Inter­ne­t­an­schlusses generell zumutbar sei, Zeit und Art der Internetnutzung rückwirkend aufzuzeichnen und zu dokumentieren. Jedenfalls stehe der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mittei­lungs­pflichten für die Klägerin der grundrechtliche Schutz der Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) entgegen. Werden dem Anschluss­inhaber zur Abwendung seiner Haftung Auskünfte abverlangt, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- und straf­recht­lichen Inanspruchnahme aussetzen, sei der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG berührt.

Keine Pflicht zur Dokumentation der Internetnutzung oder zur Untersuchung des PC des anderen Ehegatten

Es sei dem Anschluss­inhaber aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG unzumutbar, so der Bundes­ge­richtshof, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren, um seine täter­schaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar sei es, dem Anschluss­inhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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