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- BB 2017, 577Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2017, Seite: 577
- GRUR 2017, 386Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2017, Seite: 386
- K&R 2017, 269Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2017, Seite: 269
- MDR 2017, 474Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 474
- MMR 2017, 478Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2017, Seite: 478
- NJW 2017, 1961Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 1961
- Amtsgericht Braunschweig, Urteil27.08.2014, 117 C 1049/14
- Landgericht Braunschweig, Urteil01.07.2015, 9 S 433/14 (59)
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Bundesgerichtshof Urteil06.10.2016
BGH: Ehegatte muss zur Abwendung seiner Haftung für illegales Filesharing Internetnutzung des anderen Ehegatten nicht dokumentieren oder PC des anderen Ehegatten untersuchenSchutz der Ehe und Familie wiegt schwerer als Eigentumsschutz des Rechteinhabers
Ein Ehegatte kann seine täterschaftliche Haftung für illegales Filesharing dadurch abwenden, dass er angibt, der andere Ehegatte nutze ebenfalls den Internetanschluss. Weitergehende Pflichten treffen ihn nicht. Er muss weder die Internetnutzung des anderen Ehegatten dokumentieren oder den PC des anderen Ehegatten auf das Vorhandensein von Filesharing-Software untersuchen. Der Schutz der Ehe und Familie wiegt schwerer als der Eigentumsschutz des Rechteinhabers. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Inhaber eines Internetanschlusses wurde vorgeworfen im September 2010 vierzehnmal einen Film über eine Tauschbörse im Internet anderen Nutzern zur Verfügung gestellt zu haben. Er gab zwar daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber die Abmahnkosten zu erstatten und Schadensersatz zu leisten. Er stritt jede Täterschaft ab und verwies darauf, dass der Internetanschluss auch von seiner Ehefrau genutzt werde. Die Rechteinhaberin hielt dies für unzureichend. Sie führte an, dass der Anschlussinhaber nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitteilen müsse. Die Rechteinhaberin erhob schließlich Klage.
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Braunschweig wiesen die Klage auf Zahlung der Abmahnkosten und des Schadensersatzes ab. Das Landgericht verneinte eine Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers. Zudem sei er nicht verpflichtet den Täter der Urheberrechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen. Eine Haftung als Teilnehmer oder Störer schied unstreitig aus. Die Klägerin legte gegen die Entscheidung Revision ein.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Abmahnkosten und Schadensersatz
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten noch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass der Beklagte Täter der Urheberrechtsverletzung war.
Auskünfte über Ehegatten betreffen Grundrecht auf Schutz der Ehe
Soweit die Klägerin anführte, der Beklagte müsse Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung seiner Ehefrau angeben, hielt dies der Bundesgerichtshof für unzutreffend. Es sei schon zweifelhaft, ob es dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses generell zumutbar sei, Zeit und Art der Internetnutzung rückwirkend aufzuzeichnen und zu dokumentieren. Jedenfalls stehe der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten für die Klägerin der grundrechtliche Schutz der Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) entgegen. Werden dem Anschlussinhaber zur Abwendung seiner Haftung Auskünfte abverlangt, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- und strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, sei der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG berührt.
Keine Pflicht zur Dokumentation der Internetnutzung oder zur Untersuchung des PC des anderen Ehegatten
Es sei dem Anschlussinhaber aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG unzumutbar, so der Bundesgerichtshof, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren, um seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar sei es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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