21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil02.04.2015

Puma-Hersteller darf "springenden Pudel" verbieten lassenBundes­ge­richtshof zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamt­erscheinungs­bild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug "PUMA" und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen wird auf Sportbekleidung verwendet. Der Beklagte ist Inhaber einer priori­täts­jüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug "PUDEL" und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Beklei­dungs­stücke sowie T-Shirts registriert ist.

Vorinstanz bejaht Löschung der Marke

Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts. Das Landgericht hat den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Das Oberlan­des­gericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Zeichen sind trotz unübersehbarer Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich

Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts bestätigt. Er hat angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG* besteht. Der Beklagte nutzt mit seinem Zeichen die Unter­schei­dungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekenn­zeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechs­lungs­gefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinung­s­äu­ßerung berufen. Seine Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grund­rechts­schutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräumt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.

* § 9 MarkenG

(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

Erläuterungen

1. [...]

2. wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienst­leis­tungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder

3. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist [...] , falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unter­schei­dungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne recht­fer­ti­genden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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