18.10.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 15091

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Urteil24.01.2013BundesgerichtshofI ZR 58/11
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil09.04.2009, 327 O 533/08
  • Landgericht Hamburg, Urteil13.11.2008, 327 O 265/08
  • Landgericht Hamburg, Urteil29.07.2010, 327 O 686/09, 327 O 676/09 und 327 O 569/09
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil17.03.2011, 3 U 69/09, 3 U 255/08, 3 U 142/10, 3 U 139/10 und 3 U 140/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.01.2013

BGH zum Streit der Famili­en­un­ter­nehmen "Peek & Cloppenburg KG" über bundesweite WerbungBei identischer Unter­neh­mens­be­zeichnung müssen bundesweite Werbemaßnahmen Leser darüber aufklären, um welches Unternehmen es sich genau handelt

Eine bundesweite Werbung von Unternehmen mit identischer Unter­neh­mens­be­zeichnung muss so gestaltet sein, dass die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufgeklärt werden, dass es sich um verschiedene Unternehmen mit identischer Bezeichnung handelt und von welchem der Unternehmen die Werbung tatsächlich stammt. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof in fünf Verfahren.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" zahlreiche Beklei­dungs­häuser im Bundesgebiet betreiben. Die Klägerin hat ihren Sitz in Hamburg und ist im norddeutschen Raum tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Beklei­dungs­häuser im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands. In den Verfahren hat die Klägerin die Beklagte wegen bundesweiter Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat sich darauf berufen, im norddeutschen Raum werde ihr aufgrund der gleichlautenden Unter­neh­mens­be­zeich­nungen die Werbung der Beklagten zugerechnet.

BGH hebt Entscheidungen des Berufungs­ge­richts auf

Das Berufungs­gericht hat der Beklagten die beanstandete Werbung verboten. Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidungen des Berufungs­ge­richts in den fünf Verfahren aufgehoben.

BGH: Beanstandete Werbeanzeigen beinhalten genug Hinweise

Zwischen den Parteien besteht aufgrund der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unter­neh­mens­be­zeich­nungen eine kennzei­chen­rechtliche Gleich­ge­wichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar sind. Diese Gleich­ge­wichtslage hat die Beklagte durch die Ausdehnung ihrer Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum gestört, in dem nur die Klägerin tätig ist. Da die Beklagte an einer Werbung in bundesweit vertriebenen Medien aber ein anzuerkennendes Interesse habe, könne ihr die Werbung nicht generell verboten werden. Die Beklagte müsse vielmehr in der Werbung die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt. Dies sei in den beanstandeten Anzeigen auch geschehen. Anders als das Oberlan­des­gericht hat der Bundes­ge­richtshof diese Hinweise als ausreichend erachtet. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass unter dem Firmennamen "Peek & Cloppenburg" in etwas kleinerer Schrift der Zusatz "Düsseldorf" und darunter ein dreizeiliger Text steht, der darüber aufklärt, dass es zwei unabhängige Unternehmen "Peek & Cloppenburg" mit Sitzen in Düsseldorf und Hamburg gebe und dass es sich bei dieser Anzeige ausschließlich um eine Information des Düsseldorfer Unternehmens handele. Der Bundes­ge­richtshof hat es ausreichen lassen, dass dieser Hinweis dem Unter­neh­mensnamen zugeordnet sei. Keinesfalls müsse der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft - etwa den dort abgebildeten Modellen - entsprechen. Der Bundes­ge­richtshof hat deshalb eine Verletzung des Unter­neh­mens­kenn­zeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung der Beklagten und einen Verstoß gegen das Irrefüh­rungs­verbot verneint und insoweit die Klagen abgewiesen.

Berufungs­gericht soll Feststellungen zur vertraglichen Vereinbarung treffen

Die Klägerin hatte sich allerdings auch auf eine vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten berufen, wonach die Parteien keine Werbung im Tätig­keits­bereich der jeweils anderen Partei betreiben dürfen. Der Bundes­ge­richtshof hat die Sache insoweit unter Hinweis auf die kartell­recht­lichen Grenzen, denen solche Abgren­zungs­ver­ein­ba­rungen unterliegen, an das Berufungs­gericht zurückverwiesen, damit die hierzu erforderlichen Feststellungen getroffen werden.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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