24.11.2024
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Dokument-Nr. 3815

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Oberlandesgericht Celle Urteil01.02.2007

Fernsehwerbung für unerlaubte Sportwetten ist wettbe­wer­bs­widrig

Einem Fernsehsender ist es vorläufig untersagt, auf dem Gebiet der alten Bundesländer Sportwetten zu bewerben, die nicht von den Behörden des jeweils betroffenen Landes erlaubt sind. Das Oberlan­des­gericht Celle hat das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Hannover abgeändert und dem Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung gegen den Fernsehsender stattgegeben.

Der bundesweit tätige Fernsehsender hatte während der Fußballweltmeisterschaft Werbespots eines Internet-Sport­wet­ten­an­gebots gesendet. Der Inhaber der Internetdomain war ein in Österreich ansässiges Unternehmen, das über die Bewilligung eines öster­rei­chischen Bundeslands verfügte, in diesem Bundesland gewerbsmäßig Wetten abschließen zu dürfen. Die Klägerin veranstaltet in Niedersachsen Sportwetten mit Genehmigung nach dem Nieder­säch­sischen Lotteriegesetz.

Nach dem Urteil ist eine Werbung für unerlaubte Glückspiele unlauter. Das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Wettbe­wer­bs­hand­lungen, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, die ihrerseits bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Vorschrift ist § 284 Strafgesetzbuch (StGB), die auch zum Schutz der Verbraucher unerlaubte Werbung für Glückspiele unter Strafe stellt. § 284 StGB ist nicht deshalb wettbe­wer­bs­rechtlich unbeachtlich, weil das staatliche Wettmonopol nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts möglicherweise verfas­sungs­widrig ist. Das in § 284 StGB ausgesprochene Werbeverbot verstößt auch nicht gegen die gemein­schafts­rechtliche Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 16.02.2007

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