21.11.2024
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Dokument-Nr. 11452

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Bundesgerichtshof Urteil07.04.2011

BGH: Abbildung lizenzierter Geschmacks­muster zu Marke­ting­zwecken unzulässigAbbildungen müssen als zulässiges Zitat der Veran­schau­lichung einer Tätigkeit dienen

Die Abbildung eines Geschmacks­musters ist dann "zum Zwecke des Zitats" nach § 40 Nr. 3 GeschmMG unzulässig, wenn sie ausschließlich Werbezwecken dient. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls, die Deutsche Bahn AG, ist Inhaberin von Geschmacks­mustern, die sie für Züge des Typs ICE 3 benutzt. Die Klägerin, die Fraunhofer-Gesellschaft, betreibt eine Einrichtung für angewandte Forschung, die sich mit Schie­nen­fahr­zeug­technik befasst und die für die Beklagte eine Radsatz­prüf­anlage für den Zugtyp ICE 1 entwickelt hat. Im Ausstel­ler­katalog einer Fachmesse warb die Fraunhofer-Gesellschaft für ihre Leistungen mit der Darstellung ihres Leistungs­spektrums und des Forschungs­bedarfs in der Schie­nen­fahr­zeug­technik, wobei sie den Triebwagen eines ICE 3 abbildete. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sie Inhaberin der den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster sei und forderte sie zur Zahlung einer Lizenzgebühr von 750 Euro auf. Die Klägerin hat daraufhin negative Feststel­lungsklage erhoben, d.h. sie hat die Feststellung beantragt, dass der Beklagten wegen der beanstandeten Abbildung des ICE 3 in ihrem Leistungs­spektrum keine Ansprüche zustehen.

BGH weist Sache zurück an Berufungs­gericht

In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Geschmacks­mus­ter­ver­letzung seitens des Kammergerichts nicht ausreichend geprüft

Nach Ansicht des Bundes­ge­richthofs hat das Kammergericht nicht hinreichend geprüft, ob die beanstandete Abbildung des ICE 3 die von der Beklagten für den ICE 3 benutzten Geschmacks­muster verletzt. Für eine solche Prüfung hätten der Gesamteindruck der Abbildung und der Gesamteindruck des Musters ermittelt und miteinander verglichen werden müssen. Dabei wären nicht nur Überein­stim­mungen, sondern auch Unterschiede zu berücksichtigen gewesen. Das Berufungs­gericht hat seine Annahme einer Geschmacks­mus­ter­ver­letzung dagegen allein auf gewisse Überein­stim­mungen in der Linienführung gestützt. Deshalb konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache musste zur erneuten Prüfung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen werden.

Abbildung "zum Zwecke der Zitierung" hier unzulässig

Der Bundes­ge­richtshof hat allerdings die Auffassung des Berufungs­ge­richts gebilligt, dass die Klägerin sich für den Fall einer Geschmacks­mus­ter­ver­letzung nicht auf Recht­fer­ti­gungs­gründe berufen kann und insbesondere vergeblich geltend macht, die Abbildung des ICE 3 in ihrem Katalog sei nach § 40 Nr. 3 GeschmMG "zum Zwecke der Zitierung" erlaubt. Die Abbildung eines Geschmacks­musters zum Zwecke der Zitierung hätte - so der Bundes­ge­richtshof - vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacks­muster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. Daran fehlt es im Streitfall, da sich das Leistungs­spektrum, das die Klägerin in dem Katalog beschreibt, nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Die Abbildung des ICE 3 diente damit nur dem Marketing und lässt sich nicht als ein der Veran­schau­lichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat verstehen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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