21.11.2024
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Dokument-Nr. 40

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Bundesgerichtshof Urteil02.12.2004

LEGO-Klemmbausteine

Der u.a. für das Wettbewerbs-, Geschmacks­muster- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat gestern über die Frage entschieden, ob für ein aus Klemmbausteinen bestehendes Spielzeugsystem ein ergänzender wettbe­wer­bs­recht­licher Leistungsschutz in Betracht kommt.

Der Bundes­ge­richtshof hatte in zwei Entscheidungen aus den Jahren 1964 und 1992 einen wettbe­wer­bs­recht­lichen Leistungsschutz speziell für die LEGO-Klemmbausteine unter dem Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie bejaht. Diese Rechtsprechung ist zunehmend auf Kritik gestoßen, u.a. im Hinblick auf die Entwicklung des Wettbe­wer­bs­rechts im Raum der Europäischen Gemeinschaft.

Landgericht und Berufungs­gericht hatten einen solchen wettbe­wer­bs­recht­lichen Schutz weiterhin bejaht. Der Bundes­ge­richtshof ist dem entge­gen­ge­treten: Er hat die kritischen Stimmen aufgegriffen und im Streitfall einen solchen wettbe­wer­bs­recht­lichen Schutz verneint. Einer abschließenden Beurteilung, ob die Fallgruppe des Einschiebens in eine fremde Serie im aktuellen Wettbe­wer­bsrecht noch ihre Berechtigung habe, hat er nicht vorgenommen. Jedenfalls sei der mit dieser Fallgruppe verbundene Innova­ti­o­ns­schutz des Klemmbaustein-Systems nach nunmehr rund 50 Jahren unbehinderter Marktpräsenz der Klägerin nicht mehr gerechtfertigt.

Der Senat konnte die Sache aber nicht abschließend entscheiden. Die Klage war auch auf Geschmacks­muster- und Markenrecht gestützt. Das neue, auf Gemein­schaftsrecht basierende Markenrecht eröffnet einen Schutz für die Form der Ware als Marke. Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Formmarke für den Klemmbaustein eintragen lassen. Das Berufungs­gericht hatte von seinem Standpunkt aus folgerichtig über den daraus hergeleiteten Schutz bislang nicht entschieden. Dieses wird es nunmehr nachzuholen haben.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 02.12.2004

der Leitsatz

UWG § 4 Nr. 9

a) Eine nicht spätestens im Zeitpunkt des Kaufs, sondern erst nachfolgend auftretende Herkunft­s­täu­schung kann keine Ansprüche aus ergänzendem wettbe­wer­bs­recht­lichen Leistungsschutz begründen.

b) Ein wettbe­wer­bs­recht­licher Schutz gegen das sog. Einschieben in eine fremde Serie ist jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt zu gewähren.

c) Eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG unlautere Rufausbeutung liegt nicht vor, wenn der Origi­na­l­her­steller mit seinem Produkt einen neuen Markt erschlossen hat und der Nachahmer beim Eindringen in diesen Markt die angesprochenen Verkehrskreise in geeigneter Weise darüber informiert, daß sein eigenes von dem nachgeahmten Produkt zu unterscheiden sei.

EGRL 71/98 Art. 16

Die Bestimmung des Art. 16 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG Nr. L 289, S. 28) besagt, daß die Richtlinie die Vorschriften des nationalen Rechts über unlauteren Wettbewerb weder schwächt noch aber auch stärkt.

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