21.11.2024
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Dokument-Nr. 8381

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Bundesgerichtshof Beschluss13.08.2009

Plagiate von "Bauhaus-Klassikern" bleiben in Deutschland verbotenBGH weist Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zurück

Nachgeahmte Bauhaus-Möbel dürfen nicht mit irreführenden Werbeaussagen beworben werden dürfen. Diese Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Jahr 2008 ist nunmehr rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 13. August 2009 hat der Bundes­ge­richtshof die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Firma Dimensione aus Italien gegen das Urteil des OLG Hamburg vom 23.01.2008, Az. 5 U 211/06 zurückgewiesen. Damit ist das gerichtliche Verbot rechtskräftig, wonach nachgeahmte Bauhaus-Möbel im Stile von Mies van der Rohe, Le Corbusier und anderer Designer, ebenso wie andere Designobjekte - beispielsweise die berühmte Wagenfeld-Leuchte -, nicht mit Werbeaussagen wie "Top-Design zu Factory-Outlet-Preisen!", "Direkt in Italien vom Hersteller kaufen - bis zu 50 % sparen!", "Im Direkteinkauf bis zu 57 % günstiger", "… zeitlich begrenzter Kollek­ti­o­ns­verkauf. Betroffen: fast alle Bauhaus-Klassiker …", beworben werden dürfen.

Zustimmung der eigentlichen Rechteinhaber fehlt

Bereits das LG Hamburg hatte mit Urteil vom 24.10.2006, Az. 312 O 188/06, die in einer großen deutschen Tageszeitung und einem Magazin erschienenen Werbeanzeigen mit den vorzitierten Werbeaussagen für den Verkauf von Bauhaus-Designobjekten auf Betreiben der Wettbe­wer­bs­zentrale verboten. Denn die angesprochenen Leser werden darüber in die Irre geführt, dass die angebotenen Waren ohne Zustimmung der eigentlichen Rechteinhaber hinsichtlich der beworbenen Bauhaus-Klassiker in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Quelle: ra-online, Wettbewerbszentrale

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