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- GE 2018, 445Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 445
- NJW-Spezial 2018, 259 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 259, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
- Vorinstanzen zu I ZR 229/16: LG Bielefeld - Urteil vom 6. Oktober 2015 - 12 O 60/15 OLG Hamm - Urteil vom 4. August 2016 - I-4 U 137/15 Vorinstanzen zu I ZR 232/16: LG Münster - Urteil vom 25. November 2015 - 021 O 87/15 OLG Hamm - Urteil vom 30. August 2016 - I-4 U 8/16 Vorinstanzen zu I ZR 4/17: LG München II - Urteil vom 3. Dezember 2015 - 2 HK O 3089/15 OLG München - Urteil vom 8. Dezember 2016 - 6 U 4725/15
- Verpflichtung zur Angabe von Informationen zum Energieausweis in Immobilienanzeige treffen nicht ImmobilienmaklerLandgericht Gießen, Urteil11.09.2015, 8 O 7/15
- Immobilienmakler muss Angaben zum Energieausweis, Energiebedarf und Energieverbrauch eines in Tageszeitung beworbenen Einfamilienhauses machenLandgericht Würzburg, Urteil10.09.2015, 1 HK O 1046/15
Bundesgerichtshof Urteil05.10.2017
Energieausweis: Immobilienmakler müssen notwendige Angaben zum Energieverbrauch in Immobilienanzeigen aufnehmenBGH zu Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen von Maklern
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Informationspflichten dem Immobilienmakler bei einer Immobilienanzeige zum Energieverbrauch obliegen.
Die beklagten Immobilienmakler des zugrunde liegenden Verfahrens boten in Tageszeitungen Wohnimmobilien zur Miete oder zum Kauf an. In den Anzeigen fehlten Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des Wohngebäudes oder zur Energieeffizienzklasse.
Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen § 16 a der Energieeinsparverordnung (EnEV). Sie verlangte von den Beklagten, es zu unterlassen, Anzeigen für die Vermietung oder den Verkauf von Immobilien, für die ein Energieausweis vorliegt, ohne die in § 16 a EnEV vorgesehenen Pflichtangaben zu veröffentlichen.
Verfahrensgang
Das Landgericht Münster verurteilte die Beklagte antragsgemäß; die Landgerichte Bielefeld und München II haben die Klage abgewiesen. In zweiter Instanz waren alle Klagen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren die Revisionen der beklagten Immobilienmakler zurückgewiesen, im dritten Verfahren hat er die Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil eine Beweisaufnahme dazu erforderlich ist, ob bei Schaltung der Anzeige ein Energieausweis vorlag.
Vorschriften verpflichten nur Verkäufer und Vermieter zu Angaben über Energieverbrauch
Der Klägerin steht allerdings kein Unterlassungsanspruch nach § 3 a UWG wegen eines Verstoßes gegen § 16 a EnEV zu. Die Vorschrift verpflichtet Verkäufer und Vermieter vor dem Verkauf und der Vermietung einer Immobilie in einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien zu Angaben über den Energieverbrauch, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt. Der Immobilienmakler ist nicht Adressat dieser Informationspflicht. Ein anderes Verständnis ergibt sich weder aus den Gesetzesmaterialen noch bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung. Zwar sieht Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizenz von Gebäuden Informationspflichten vor, die auch den Immobilienmakler nicht ausnehmen. Eine entsprechende Verpflichtung kann durch § 16 a EnEV entgegen dem klaren Wortlaut der Vorschrift aber nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung begründet werden.
Vorenthalten wesentlicher Informationen kann als Irreführung der Verbraucher ausgelegt werden
Die Klägerin kann die Beklagten jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5 a Abs. 2 UWG mit Erfolg in Anspruch nehmen. Gemäß § 5 a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU folgt die Verpflichtung des Immobilienmaklers, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in der Anzeige aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, rechnen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 16 a EnEV
(1) ¹ Wird [...] vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis [...],
2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
3.die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
4.bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
5.bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
[...]
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
[...]
Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU lautet:
(4) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Verkauf oder Vermietung von
- Gebäuden, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt,
- Gebäudeteilen in einem Gebäude, für das ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt und
- Gebäudeteilen, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt,
in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird.
§ 5 a UWG (Irreführen durch Unterlassen):
[...]
(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
1.die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
[...]
(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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