23.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 24793

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Urteil09.07.2015BundesgerichtshofI ZR 224/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2015, 661Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2015, Seite: 661
  • MDR 2015, 1145Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 1145
  • NJW 2016, 574Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 574
  • NJW-RR 2016, 155Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 155
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Hannover, Urteil30.04.2013, 26 O 7/13
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil21.11.2013, 13 U 84/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.07.2015

BGH: Klebefähnchen an Kabel von Kopfhörern nicht ausreichend für Hersteller­kennzeichnung gemäß ElektrogesetzKeine Dauerhafte Kennzeichnung aufgrund Leichtigkeit der Entfernung

Für die Hersteller­kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 1 des Elektrogesetzes (ElektroG) genügt es nicht, ein Klebefähnchen an ein Kabel des Kopfhörers anzubringen. Dies stellt keine dauerhafte Kennzeichnung dar, da das Kennzeichen ohne Schwierigkeiten entfernt werden kann und mit der Entfernung auch zu rechnen ist. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 verpflichtete sich eine Onlinehändlerin gegenüber einem Mitbewerber, es zukünftig zu unterlassen Kopfhörer über das Internet zu verkaufen, ohne vorher sicherzustellen, dass die Kopfhörer gemäß dem Elektrogesetz gekennzeichnet waren. Anlässlich von zwei Testkäufen im November und Dezember 2012 fand der Mitbewerber heraus, dass die zwei gekauften Kopfhörer zwar über eine Herstellerkennzeichnung verfügten. Die Kennzeichnung erfolgte aber nur über ein Fähnchen, die um die Kabel verklebt waren. Der Mitbewerber hielt dies für unzureichend und klagte unter anderem auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe.

Landgericht wies Klage ab, Oberlan­des­gericht gab ihr statt

Während das Landgericht Hannover die Klage abwies, gab ihr das Oberlan­des­gericht Celle statt. Die beklagte Onlinehändlerin habe gegen § 7 Satz 1 ElektroG (neu: § 9 Abs. 1 ElektroG) verstoßen. Das Klebefähnchen habe keine ausreichende Herstel­ler­kenn­zeichnung dargestellt, da sie nicht dauerhaft mit der Ware verbunden gewesen sei. Eine solche Kennzeichnung könne nämlich ohne nennenswerte Schwierigkeiten abgerissen oder abgeschnitten werden. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht Anspruch auf Unterlassung und Vertragsstrafe

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Dem Kläger stehen der Unter­las­sungs­an­spruch und der Anspruch auf Vertragsstrafe zu. Von einer Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung gemäß § 7 Satz 1 ElektroG (neu: § 9 Abs. 1 ElektroG) könne nur ausgegangen werden, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzer­stör­barkeit aufweise und nicht leicht zu entfernen sei. Die Kennzeichnung der Ware müsse bis zu deren Entsorgung zwecks einer effektiven Markt­über­wachung Bestand haben.

Klebefähnchen zur Herstel­ler­kenn­zeichnung unzureichend

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs seien die an den Kopfhörern angebrachten Herstel­ler­kenn­zeich­nungen in Form von Klebefähnchen deshalb nicht dauerhaft angebracht, weil sie einerseits leicht und ohne großes Risiko zu entfernen und andererseits aus Sicht der Verbraucher störend seien, weshalb ihre Entfernung nahegelegen habe.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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