21.11.2024
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Dokument-Nr. 16302

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Urteil17.07.2013BundesgerichtshofI ZR 222/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 108Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 108
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Augsburg, Urteil31.03.2010, 1 HKO 3514/09
  • Oberlandesgericht München, Urteil10.11.2011, 29 U 1614/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.07.2013

Meister eines Hörge­rä­teakustik-Unternehmens muss nicht ständig im Betrieb präsent seinEinsetzung eines gemeinsamen Betriebsleiters für zwei Betriebe verstößt nicht gegen die Handwerks­ordnung und führt nicht zur Irreführung der Kundschaft

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass es weder irreführend ist noch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Meisterpräsenz nach der Handwerks­ordnung darstellt, wenn der Meister in einem Hörge­rä­teakustik-Unternehmen nicht ständig anwesend, sondern noch für einen zweiten Betrieb in einer benachbarten Stadt zuständig ist.

Beide Parteien des zugrunde liegenden Falls sind auf dem Gebiet der Hörge­rä­teakustik tätig, bei dem es sich nach der Handwerks­ordnung um ein zulas­sungs­pflichtiges Handwerk handelt. Die Beklagte betreibt ein Geschäft in Dillingen an der Donau, die Klägerin im 26 km entfernten Günzburg, wo auch eine Schwes­ter­ge­sell­schaft der Beklagten tätig ist. Die Beklagte beschäftigt in Dillingen einen Hörge­rä­teakustik-Meister als Betriebsleiter, der gleichzeitig Betriebsleiter im Günzburger Geschäft des Schwes­ter­un­ter­nehmens tätig ist. Nach Ansicht der Klägerin ist die Einsetzung eines gemeinsamen Betriebsleiters für die beiden Betriebe wegen Verstoßes gegen die Handwerks­ordnung und wegen Irreführung der Kundschaft unzulässig. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung und Ersatz von Abmahn- sowie Detekteikosten in Anspruch.

OLG rügt Irreführung der Verbraucher

Das Landgericht Augsburg und das Oberlan­des­gericht München haben die Klage als begründet angesehen, wobei das Oberlan­des­gericht auf die Irreführung der Verbraucher abgestellt hat und die Frage eines Verstoßes gegen die Handwerks­ordnung offengelassen hat.

BGH: Irreführung der Verbraucher scheidet aus

Der Bundes­ge­richtshof hat heute diese Entscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Eine Irreführung scheidet - so der Bundes­ge­richtshof - im Streitfall aus: Zwar vermittelt ein Unternehmen, das eine Dienstleistung anbietet, dem Verbraucher grundsätzlich den Eindruck, dass die Dienst­leis­tungen in seinem Geschäftslokal während der Geschäftszeiten für Kunden unmittelbar erbracht werden können. Die Verbraucher stellen aber auch die Art der von ihnen nachgefragten Dienstleistung sowie die Üblichkeiten im Geschäfts­verkehr in Rechnung. Sie berück­sich­tigten daher, dass es in bestimmten Bereichen und insbesondere dort, wo die Erbringung der Dienstleistung in Form einer Beratung oder Behandlung längere Zeit in Anspruch nimmt, häufig üblich ist, dass eine solche Beratung oder Behandlung auch dann, wenn das Geschäftslokal geöffnet ist, nur nach vorheriger Termin­ver­ein­barung erfolgt. Sie werden daher nicht irregeführt, wenn die durch einen Meister vorzunehmenden Untersuchungen im Betrieb der Beklagten in Dillingen nur nach Terminabsprache angeboten werden.

BGH verneint Verstoß gegen die Bestimmungen der Handwerks­ordnung

Auch einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Handwerks­ordnung hat der Bundes­ge­richtshof verneint. Allerdings ist bei Gesund­heits­hand­werken, von engen Ausnahmefällen abgesehen, für eine Betriebsstätte ständige Meisterpräsenz zu verlangen. Daraus folgt aber nicht, dass der Betreiber eines Hörge­rä­teakustik-Unternehmens sein Ladenlokal nicht offenhalten darf, wenn der Meister im Geschäftslokal nicht anwesend ist. In dieser Zeit können etwa Termine mit ins Ladenlokal kommenden Kunden vereinbart, Ersatz- und Verschleißteile wie etwa Batterien für Hörgeräte abgegeben und ähnliche Leistungen erbracht werden, die keine Anwesenheit eines Meisters erfordern. Unzulässig wäre es zwar, wenn ein Meister nur ganz gelegentlich in dem Betrieb zur Verfügung stünde, etwa weil er eine Vielzahl von Betrieben oder weit voneinander entfernt liegende Betriebe zu betreuen hätte. So verhält es sich im Streitfall aber nicht. Nach den getroffenen Feststellungen war der Hörge­rä­teakustik-Meister jeden Tag zur Hälfte im Betrieb der Beklagten in Dillingen und im Übrigen im Betrieb der Schwes­ter­ge­sell­schaft in Günzburg tätig und dort ohne weiteres erreichbar.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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