15.11.2024
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil14.01.2013

HNO-Arzt darf Patienten nicht ungefragt Hörge­rä­te­akustiker empfehlenUngefragtes Bennen von Hörakustikern in Praxisnähe stellt wettbe­wer­bs­widriges Verhalten des Arztes dar

Ein HNO-Arzt handelt wettbe­wer­bs­widrig, wenn er einem Patienten, ohne dass dieser den Arzt nach einer Empfehlung fragt, zwei Hörge­rä­te­akustiker in der räumlichen Nähe der Arztpraxis benennt. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall suchte ein Testpatient, der auf die Aufspürung wettbe­wer­bs­widrigen Verhaltens von HNO-Ärzten angesetzt war, den beklagten Arzt auf. Der Arzt diagnostizierte eine beidseitige Schwerhörigkeit und verordnete Hörgeräte. Sowohl der Arzt als auch seine Praxis­mi­t­a­r­beiterin fragten den Testpatienten, ob er bereits einen Hörge­rä­te­akustiker habe. Als der Patient die Frage verneinte, wiesen sie auf die beiden in derselben Gemeinde ansässigen Hörge­rä­te­akustiker hin, ohne dass der Patient um eine Empfehlung gebeten hatte. Ein Hörge­rä­te­akustiker hatte seinen Betrieb im selben Haus wie die Arztpraxis, für den anderen erhielt der Testpatient eine Karte mit Wegbeschreibung ausgehändigt. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. sah hierin ein wettbe­wer­bs­widriges Verhalten. Der Arzt verteidigte sich damit, dass er die beiden vor Ort ansässigen Hörge­rä­teakus­tik­be­triebe erwähnt und dabei keinen der beiden in unzulässiger Weise hervorgehoben habe.

Gründe im Sinne der ärztlichen Berufsordnung für Benennung von Hörge­rä­te­akus­tikern vor Ort nicht ersichtlich

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschied, dass das Verhalten des Arztes gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein (§ 32 Absatz 2 BOÄ S-H) verstößt. Hiernach dürfe der Arzt nicht ohne hinreichenden Grund seinen Patientinnen und Patienten bestimmte Hilfs­mit­te­ler­bringer empfehlen oder an diese verweisen. Eine Verweisung bzw. Empfehlung im Sinne dieser Vorschrift liege vor, wenn der Arzt von sich aus und ohne Aufforderung oder Bitte des Patienten tätig wird und Anbieter gesund­heit­licher Leistungen benennt. Dafür reiche es aus, dass der Arzt den Patienten von sich aus fragt, ob der Patient einen geeigneten Hörge­rä­te­akustiker kenne, und dann bei Verneinung der Frage nicht alle in Betracht kommenden Anbieter benennt, sondern nur bestimmte unter ihnen. Der beklagte Arzt hat nicht alle in Betracht kommenden Anbieter benannt, zumal der Testpatient in Lübeck wohnte und so ohne weiteres auch Lübecker Betriebe in Betracht kamen. Für die Benennung der beiden Hörge­rä­te­akustiker vor Ort gab es keinen hinreichenden Grund im Sinne der ärztlichen Berufsordnung. Zwar können sich Gründe aus der Qualität der Versorgung und aus schlechten Erfahrungen anderer Patienten ergeben. Dies rechtfertige jedoch nur dann die Benennung bestimmter Anbieter, wenn die Qualität der Versorgung bei allen anderen in Betracht kommenden Anbietern schlechter sei und andere Patienten mit allen anderen schlechtere Erfahrungen gemacht hätten, so das Gericht. Dies habe der beklagte Arzt aber nicht vorgetragen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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