18.01.2025
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18.01.2025  
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Bundesgerichtshof Beschluss09.11.2011

BGH weist Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde im Urheber­rechtsstreit um "Stuttgart 21" zurückGründe für Zulassung einer Revision nicht gegeben

Der Bundes­ge­richtshof hat im Rechtsstreit zwischen einem Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs und der Deutschen Bahn AG die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde des klagenden Erben zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde wollte der Kläger erreichen, dass der Bundes­ge­richtshof die Revision gegen das Urteil des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart vom 6. Oktober 2010 zulässt und über den Fall verhandelt.

Der Stuttgarter Hauptbahnhof ist nach einem Entwurf von Prof. Dipl.-Ing. Paul Bonatz aus dem Jahre 1911 gestaltet worden. Diese Gestaltung ist urheber­rechtlich geschützt. Urheber­rechts­schutz besteht, nachdem der Architekt im Jahre 1956 verstorben ist, noch bis Ende des Jahres 2026. Die im Rahmen des Infra­s­truk­tur­projekts "Stuttgart 21" vorgelegte Planung der Deutschen Bahn AG sieht den Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage in der großen Schalterhalle vor. Einer dieser Seitenflügel ist bereits im Jahre 2010 abgerissen worden. Der Kläger sieht durch diesen, teilweise bereits vollzogenen Teilabriss des Bahnhofs­ge­bäudes die Urheber­per­sön­lich­keits­rechte von Paul Bonatz beeinträchtigt. Mit der Klage will er den Wiederaufbau des Nordwest-Flügels erreichen sowie den Abriss des Südost-Flügels und der Treppenanlage verhindern. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht Stuttgart haben die Klage abgewiesen. Die Revision war vom Oberlan­des­lan­des­gericht nicht zugelassen worden.

OLG hat Zulassung einer Revision rechts­feh­lerfrei verneint

Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts bestätigt und entschieden, dass Gründe für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Die maßgeblichen Rechtsfragen, die sich in dem Verfahren gestellt haben, hat der Bundes­ge­richtshof bereits in früheren Entscheidungen geklärt. Das Urteil des Oberlan­des­ge­richts ließ auch keine Rechtsfehler erkennen, die eine Zulassung der Revision erfordert hätten.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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