24.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil17.12.2015

Hotelbetreiber muss keine Urheber­ver­gütung für bloßes Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern zahlenBlöße Möglichkeit zum Empfang von Fernseh­pro­grammen über Zimmerantenne ist nicht als öffentliche Wiedergabe anzusehen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Betreiber eines Hotels der GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen muss, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die ausgestrahlten Fernseh­pro­gramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Verviel­fäl­ti­gungs­rechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheber­recht­lichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für Ansprüche anderer Verwer­tungs­ge­sell­schaften durch. Diese Verwer­tungs­ge­sell­schaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sende­un­ter­nehmen und Filmherstellern eingeräumten urheber­recht­lichen Nutzungsrechte und Vergü­tungs­ansprüche wahr.

Die Beklagte betreibt in Berlin ein Hotel. Sie hat 21 Zimmer des Hotels mit Fernsehgeräten ausgestattet. Die Fernsehgeräte verfügen über eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen werden kann.

GEMA verlangt von Hotelbetreiber Zahlung einer Vergütung

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungs­schutz­be­rech­tigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Sie hat die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von 765,76 Euro in Anspruch genommen.

Bloßes Bereitstellen von Fernsehgeräten stellt noch keine Wiedergabe dar

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof wies die Klage ab. Die Beklagte hat durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten, mit denen Gäste des Hotels ausgestrahlte Fernseh­sen­dungen über eine Zimmerantenne empfangen können, nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungs­schutz­be­rech­tigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Sie hat dadurch weder das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG* iVm § 20 UrhG**) noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 UrhG* iVm § 22 Satz 1 UrhG***) und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Die Rechte der Urheber und Leistungs­schutz­be­rech­tigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt eine öffentliche Wiedergabe eine Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus. So nimmt beispielsweise der Betreiber eines Hotels, der die Sendesignale von Fernseh­pro­grammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine Handlung der Wiedergabe vor. Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen keine Wiedergabe dar. Der Betreiber eines Hotels, der - wie die Beklagte - die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernseh­sen­dungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gibt die Fernseh­sen­dungen daher nicht wieder und schuldet keine Urheber­ver­gütung.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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