21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil21.04.2016

Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG WortVerlegern stehen nach dem Urheberrecht keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist die im Jahr 1958 gegründete Verwer­tungs­ge­sell­schaft Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusam­men­ge­schlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwer­tungs­ge­sell­schaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheber­recht­lichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr. Der Kläger ist Autor wissen­schaft­licher Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrneh­mungs­vertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen Vergü­tungs­ansprüche für das aufgrund bestimmter Schran­ken­be­stim­mungen des Urheber­rechts­ge­setzes zulässige Vervielfältigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung übertragen.

Autor wendet sich gegen Beteiligung der Verlage

Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheber­or­ga­ni­sa­tionen entsprechend den Bestimmungen ihres Vertei­lungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen schmälert.

OLG gibt Klage statt

Das Oberlan­des­gericht München hat der Klage weitgehend stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hat Anschluss­re­vision eingelegt, mit der er erreichen möchte, dass seiner Klage in vollem Umfang stattgegeben wird. Der Bundes­ge­richtshof hat die Rechtsmittel beider Parteien zurückgewiesen.

Verwer­tungs­ge­sell­schaft muss Einnahmen aus Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an Rechteinhaber auskehren

muss Einnahmen aus Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an Rechteinhaber auskehren'> Die Beklagte ist - so der Bundes­ge­richtshof - nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschütten. Eine Verwer­tungs­ge­sell­schaft hat die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszukehren; dabei muss sie diese Einnahmen in dem Verhältnis an die Berechtigten verteilen, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte den Verlegern einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen auszahlt, ohne darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen. Allein der Umstand, dass die verlegerische Leistung es der Beklagten erst ermöglicht, Einnahmen aus der Verwertung der verlegten Werke der Autoren zu erzielen, rechtfertigt es nicht, einen Teil dieser Einnahmen den Verlegern auszuzahlen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche tatsächlich Einnahmen in einem Umfang erzielt, der es rechtfertigt, regelmäßig die Hälfte der Vertei­lungssumme an die Verleger auszuschütten.

Gesetzliche Vergü­tungs­ansprüche für Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu

Den Verlegern stehen nach dem Urheber­rechts­gesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der Beklagten wahrgenommen werden könnten. Verleger sind - von den im Streitfall nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen - nicht Inhaber eines Leistungs­schutz­rechts. Die gesetzlichen Vergü­tungs­ansprüche für die Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu. Die Beklagte nimmt auch keine den Verlegern von den Urhebern eingeräumten Rechte oder abgetretenen Ansprüche in einem Umfang wahr, der eine Beteiligung der Verleger an der Hälfte der Einnahmen der Beklagten begründen könnte. Das Verlagsrecht räumen die Verleger der Beklagten nicht zur Wahrnehmung ein. Gesetzliche Vergü­tungs­ansprüche haben die Urheber den Verlegern jedenfalls nicht in einem Umfang wirksam abgetreten, der es rechtfertigen könnte, die Hälfte der Einnahmen an die Verlage auszuschütten.

Dagegen durfte die Beklagte - so der Bundes­ge­richtshof weiter - bestimmte Urheber­or­ga­ni­sa­tionen an ihren Einnahmen beteiligen, soweit die Autoren diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Vergü­tungs­ansprüche abgetreten hatten.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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