21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 14869

Drucken
Urteil13.12.2012BundesgerichtshofI ZR 182/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 861Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 861
  • NJW 2013, 1885Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1885
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.12.2012

Musik-Sample von "Kraftwerk" durfte nicht für Sabrina Setlur-Song verwendet werdenBGH zum Tonträger-Sampling

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass es unzulässig ist, die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge im Wege der so genannten freien Benutzung für eigene Zwecke zu verwenden, wenn es einem durch­schnitt­lichen Musik­pro­du­zenten möglich ist, eine gleichwertige Tonaufnahme selbst herzustellen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Musikstück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur in zwei Versionen eingespielt hat. Diese Musikstücke befinden sich auf zwei im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern.

Kläger rügen Verletzung ihrer Rechte als Tonträ­ger­her­steller

Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen. Sie meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträ­ger­her­steller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schaden­s­er­satz­pflicht, Auskunft­s­er­teilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen.

Verfahrensgang

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungs­gericht hat die Berufung zurückgewiesen. Auf die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision hat der Bundes­ge­richtshof das Urteil des Berufungs­ge­richts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Im wieder­er­öffneten Berufungs­ver­fahren hat das Berufungs­gericht die Verurteilung der Beklagten erneut bestätigt. Der Bundes­ge­richtshof hat heute die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Komponisten wären in der Lage gewesen, entnommene Sequenz selbst einzuspielen

Die Beklagten haben - so der Bundes­ge­richtshof - in das Tonträ­ger­her­stel­lerrecht der Kläger (§ 85 Abs. 1 UrhG) eingegriffen, indem sie dem von den Klägern hergestellten Tonträger im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels "Metall auf Metall" entnommen und diese dem Stück "Nur mir" unterlegt haben. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf das Recht zur freien Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) berufen. Zwar kann in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tönen oder Klängen einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist. Eine freie Benutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs allerdings ausgeschlossen, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen. In diesem Fall gibt es für einen Eingriff in die unter­neh­me­rische Leistung des Tonträ­ger­her­stellers keine Rechtfertigung.

Auch Kunstfreiheit bietet kein Recht zur Nutzung der Tonaufnahme ohne Einwilligung des Tonträ­ger­her­stellers

Auch aus der von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstfreiheit lässt sich in einem solchen Fall kein Recht ableiten, die Tonaufnahme ohne Einwilligung des Tonträ­ger­her­stellers zu nutzen. Das Berufungs­gericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zur Beurteilung der Frage, ob es möglich ist, eine Tonfolge selbst einzuspielen; darauf abzustellen ist, ob es einem durch­schnittlich ausgestatteten und befähigten Musik­pro­du­zenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist. Das Berufungs­gericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Beklagten nach diesen Maßstäben in der Lage gewesen wären, die aus "Metall auf Metall" entnommene Sequenz selbst einzuspielen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14869

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI