18.10.2024
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Dokument-Nr. 21110

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Urteil17.11.2014BundesgerichtshofI ZR 177/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 2119Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 2119
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil24.01.2013, 14 O 409/12
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil23.08.2013, 6 U 17/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.11.2014

BGH: Mögliche Urheber­rechts­verletzung wegen auf Katalogbildern eines Möbelhauses im Hintergrund erkennbarem GemäldeStil- und stimmungs­bil­dendes Gemälde ist nicht als unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG anzusehen

Veröffentlicht ein Möbelhaus auf seiner Internetseite und in seinem Katalog ein Foto, auf dem neben Möbeln im Hintergrund auch ein Gemälde zu erkennen ist, so kann darin eine Urheber­rechts­verletzung liegen. Kommt dem Gemälde eine nicht unerhebliche ästhetische Bedeutung zu und beeinflusst es die Wirkung der Möbel auf den Betrachter, ist es nicht als unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte die Betreiberin eines Möbelhauses im Jahr 2008 mehrere Gemälde eines Künstlers aus. Nach Beendigung dieser Zusammenarbeit erfuhr der Künstler, dass die Möbel­h­aus­be­treiberin in ihrem Katalog und auf ihrer Internetseite eine Fotografie veröffentlicht hat, auf der neben den präsentierten Möbeln auch sein Gemälde zu erkennen war. Der Künstler sah darin eine Urheberrechtsverletzung und klagte zur Vorbereitung einer Schaden­er­satzklage auf Auskunft darüber, über welchen Zeitraum das Foto im Internet abrufbar war.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Auskunftsklage ab

Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlan­des­gericht Köln verneinten das Vorliegen einer Urheber­rechts­ver­letzung und wiesen daher die Auskunftsklage ab. Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei das Gemälde des Klägers als unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG anzusehen gewesen. Der "eigentliche Gegenstand" im Sinne der Vorschrift sei nicht die einzelne Fotografie, sondern der gesamte Katalog bzw. die gesamte Internetseite gewesen. Legt man den gesamten Katalog bzw. die gesamte Internetseite zugrunde, so trete dahinter, dass auf einem Foto zu erkennende Gemälde, zurück. Die Möbel haben eindeutig im Vordergrund gestanden. Erkennbare Kunst­ge­gen­stände seien als reine Staffage zu werten gewesen, die ohne weiteres austauschbar gewesen seien. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundes­ge­richtshof sah Fotografie als eigentlichen Gegenstand an

Der Bundes­ge­richtshof folgte nicht der Ansicht des Oberlan­des­ge­richts und hob daher seine Entscheidung auf. Soweit es den gesamten Katalog und die gesamte Internetseite als "eigentlichen Gegenstand" im Sinne des § 57 UrhG angesehen hat, sei dies unzutreffend gewesen. Diese Ansicht würde umso mehr zu einer Verringerung urheber­rechtlich geschützter Werke führen, je umfangreicher der gewählte Veröf­fent­li­chungs­kontext ist. Dies würde im Widerspruch zu dem Grundsatz stehen, die Vorschrift des § 57 UrhG eng auszulegen. Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs sei daher nicht auf den gesamten Katalog oder die gesamte Internetseite abzustellen gewesen, sondern auf die einzelne beanstandete Fotografie.

Gemälde war nicht als unwesentliches Beiwerk zu werten

An der Fotografie gemessen sei das Gemälde nicht als unwesentliches Beiwerk anzusehen gewesen, so der Bundes­ge­richtshof. Dieses habe bei der werblichen Darstellung der Möbel der Beklagten eine nicht unwesentliche ästhetische Bedeutung gehabt. Das Gemälde habe einen Kontrast zu den Möbeln geschaffen und deren Wirkung auf den Betrachter beeinflusst. Dieses habe daher auch nicht als austauschbar bezeichnet werden können.

Zurückweisung des Rechtstreits zur Prüfung der Rechts­wid­rigkeit der Veröf­fent­lichung

Der Bundes­ge­richtshof wies den Rechtsstreit an das Oberlan­des­gericht zurück, damit die Rechts­wid­rigkeit der Veröf­fent­lichung geprüft werden konnte.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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