23.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil22.01.2014

Verwendung von "Tippfehler-Domains" verstößt gegen das Verbot unlauterer BehinderungKeine Löschung der Domain - Bloße Registrierung des Domainnamens stellt keine unlautere Behinderung dar

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass das Abfangen von Kunden durch Verwendung von so genannten "Tippfehler-Domains" gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstößt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls betreibt unter dem Domainnamen "www.wetteronline.de" im Internet einen Wetterdienst. Der Beklagte ist Inhaber des Domainnamens "wetteronlin.de". Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite des Beklagten gelangen, werden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Kranken­ver­si­che­rungen geworben wird. Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhält der Beklagte ein Entgelt. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie werde dadurch, dass der Beklagte Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf eine andere Internetseite umleite, in unlauterer Weise behindert und zugleich werde ihr Namensrecht verletzt. Sie hat den Beklagten daher auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "www.wetteronlin.de" sowie auf Auskunft­s­er­teilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schaden­s­er­satz­pflicht begehrt.

Klage in den Vorinstanzen erfolgreich

Das Landgericht Köln hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungs­gericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche bestünden sowohl unter dem Gesichtspunkt einer wettbe­wer­bs­widrigen Behinderung als auch wegen Verletzung des Namensrechts der Klägerin.

Auf Verletzung des Namensrechts gestützte Klageanträge vor dem BGH erfolglos

Auf die Revision des Beklagten hat der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Klageanträge auf die Verletzung des Namensrechts gestützt waren. Der Bundes­ge­richtshof hat eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unter­schei­dungskraft der Bezeichnung "wetteronline" verneint, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Mit "wetteronline" wird der Geschäfts­ge­genstand der Klägerin bezeichnet, "online" Informationen und Dienst­leis­tungen zum Thema "Wetter" anzubieten.

Abfangen von Kunden durch "Tippfehler-Domains" verstößt gegen Verbot unlauterer Behinderung

Dagegen hat der Bundes­ge­richtshof angenommen, dass die konkrete Benutzung der "Tippfehler-Domain" unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstößt, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite "wetteronline.de" befindet. Den auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" hat der Bundes­ge­richtshof abgewiesen, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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