18.01.2025
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Dokument-Nr. 406

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Landgericht Hof Entscheidung

www.rechtsanwalt.hof.de - Wer darf die Internet Adresse nutzen?

Hofer Rechtsanwälte als Kläger und ein Bamberger Kollege als Beklagter wollten vor der Handelskammer des Landgerichts Hof geklärt wissen, wer die Internet Adresse "www.rechtsanwalt.hof.de" benutzen oder reserviert halten darf. Der Beklagte hatte sich diesen Domain-Namen ebenso wie z.B. "rechtsanwalt.bayreuth.de" und "rechtsanwalt.coburg.de" bei der DENIC (Deutsches Network Information Center) reservieren lassen. Ein Inhalt war auf der Seite zunächst nicht hinterlegt. Im Laufe des Prozesses erschien bei Aufruf der Homepage die Mitteilung "Anwalts­such­dienst für Rechtsanwälte in Hof (Diese Site befindet sich derzeit noch im Aufbau)".

Mit ihrem Antrag, dem Beklagten die Nutzung und Reservierung dieses Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr zu verbieten, hatten die Kläger allerdings keinen Erfolg. Das Landgericht Hof sah keine Wettbe­wer­bs­handlung, die gegen die guten Sitten verstößt, und auch keine irreführende Werbung. Es führte dazu in seinem Urteil aus, dass eine aktive Nutzung der Homepage derzeit nicht gegeben sei. Einziger eingetretener Erfolg sei die Sperrung der Adresse zum Beispiel für die Kläger. Darin jedoch liege so lange keine sittenwidrige Verhaltensweise im Sinn des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als dadurch nicht eine einseitige Lenkung von Kundenströmen ohne sachlichen Wettbewerb erfolge. Davon könne aber keinesfalls ausgegangen werden, da es eher unwahr­scheinlich sei, dass mögliche Klienten ihre Suche mit dem Ortszusatz Bamberg fortführen würden, wenn sie mit dem Zusatz Hof nicht zum Erfolg führe. Nur unter der Adresse "rechtsanwalt.bamberg.de" stellte der Beklagte im Urteils­zeitpunkt aber seine Kanzlei vor. Die Klage wurde daher vom Landgericht Hof abgewiesen.

Dieses Urteil wurde nun vom Oberlan­des­gericht Bamberg, das die Kläger angerufen hatten, bestätigt, Der 3.Zivilsenat wies die Berufung zurück und führte dabei aus, dass die Kläger ihren Anspruch auch nicht auf das Markengesetz stützen können, da die Domain mangels Unter­schei­dungskraft nicht als Marke eintragbar wäre. Das Oberlan­des­gericht sah weder ein wettbe­wer­bs­widriges noch ein standeswidriges Verhalten des Beklagten, das eine Untersagung der Nutzung oder Reservierung rechtfertigen würde. Es wies darauf hin, dass die Kläger in ihren Möglichkeiten im Internet zu werben, nicht wettbe­wer­bs­widrig beschränkt würden, da es ihnen offensteht, die Bezeichnung "rechtsanwalt.hof." mit Abwandlungen oder Ergänzungen zu verwenden. Die Internet Adresse bleibt damit in Bamberger Hand.

Az.: 1H O 1/00 Landgericht Hof und 3 U 170/00 Oberlan­des­gericht Bamberg

Quelle: Pressemitteilung des LG Hof

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