25.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 41

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Urteil02.12.2004BundesgerichtshofI ZR 207/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2005, 593Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2005, Seite: 593
  • MDR 2005, 1182Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2005, Seite: 1182
  • MMR 2005, 534Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2005, Seite: 534
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil02.12.2004

Streit um Ansprüche wegen des Domainnamens weltonline.de

Der u.a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Namensrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat gestern über Ansprüche der klagenden Axel Springer AG hinsichtlich des Domainnamens "weltonline.de" entschieden, den sich die Beklagte (eine GmbH) hat reservieren lassen.

Die Klägerin gibt die Zeitung Die Welt heraus. Dieser Titel ist auch als Marke geschützt. Unter dem Domainnamen welt.de präsentiert die Klägerin ihre Zeitung ferner als elektronische Ausgabe, die sie dort als "DIE WELT online" bezeichnete. Die Beklagte hat nach eigenen Angaben eine Vielzahl von Domainnamen registriert, um damit einen Internet-Führer aufzubauen, so unter anderem Sachbegriffe, geographische Angaben und mit einem Zusatz versehene Unter­neh­mens­be­zeich­nungen. Beispielsweise hatte sie im Jahre 2000 fast alle gängigen Automarken mit Zusätzen wie "-boerse" registriert.

Für die Beklagte war zunächst "welt-online.de" registriert. Nachdem ihr die Klägerin gerichtlich eine diesbezügliche Benutzung rechtskräftig hatte verbieten lassen, ließ sich die Beklagte "weltonline.de" registrieren. Hiergegen wandte sich die Klägerin, woraufhin das Landgericht der Beklagten untersagt hat, den Domainnamen "weltonline.de" in jeglicher Schreibweise zu benutzen bzw. registriert zu halten. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt. Das Berufungs­gericht hat das landge­richtliche Urteil der Sache nach im wesentlichen mit der Begründung bestätigt, das Verhalten der Beklagten stelle eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung dar.

Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für eine sittenwidrige Schädi­gungs­absicht fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Im Falle einer bloßen Registrierung eines Gattungs­be­griffs als Domainname komme ein unlauteres Verhalten in der Regel nicht in Betracht. Die Registrierung solcher Begriffe als Domainnamen sei vielmehr weitgehend dem Gerech­tig­keits­prinzip der Priorität unterworfen: Der Vorteil, der demjenigen zukomme, der als erster um die Registrierung eines beschreibenden Domainnamens nachsuche, könne nicht als sittenwidrig angesehen werden. Eine wettbe­wer­bs­rechtliche Behinderung der Klägerin könne nicht angenommen werden. Sie sei auf den Domainnamen weltonline.de nicht angewiesen, da ihre Internetseite unter welt.de zugänglich sei. Anders könne sich der Fall darstellen, wenn mit der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte und deren weiteres geschäftliches Gebaren die Bekanntheit einer Marke, wie sie bei dem Zeichen Welt der Klägerin anzunehmen sei, in unlauterer Weise beeinträchtigt werde. Solches lasse sich im Streitfall aber nicht feststellen, da die Art der Verwendung des von der Beklagten registrierten Domainnamens weltonline.de im geschäftlichen Verkehr noch ungewiß sei.

Quelle: Pressmitteilung des BGH vom 03.12.2004

der Leitsatz

BGB § 826 Gd; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3

a) In der Registrierung eines Gattungs­be­griffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Inter­ne­t­auftritt verwenden könnte.

b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.

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